Was ist NEU beim Sachbezug für emissionsfreie Kraftfahrzeuge 2024?
Vorweg – JA, generell bleibt es weiterhin beim Sachbezug von Null (also keinem Sachbezug), wenn ein Dienstgeber einem Dienstnehmer ein (ausschließlich) elektrisch betriebenes Fahrzeug auch zur Privatnutzung überlässt:
- ✅Es ist kein Fahrtenbuch für die Finanz zu führen.
- ✅Es kommt nicht zur SV- Pflicht, nicht zur Lohnsteuerpflicht, auch nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage für andere lohnabhängigen Steuern (DB/DZ/KommSt).
- 👍also: Sowohl für das Unternehmen, als auch für den Mitarbeiter höchst vorteilhaft.
- 😢Das Pendlerpauschale entfällt jedoch.
Trotzdem regelt der Gesetzgeber nun Zweifelsfragen: Anfragebeantwortung des BMF vom 25.01.2024
- Der Arbeitgeber ersetzt oder trägt Ladekosten einer öffentlichen Ladestation: Hier muss technisch eine eindeutige Zuordnung der Kosten zum Fahrzeug gegeben sein, etwa, RFID-Chip, Authentifizierung des Fahrzeuges am Ladepunkt mittels „Plug & Charge“ (ISO 15118)
- Kostenerstattung für tatsächliche Aufladekosten: bis zur Höhe der amtlich geregelten Sätze (2023: 22.247 Cent/kWh) steuerfreier Sachbezug, auch bei privaten Vergütungen.
- Vergütungen des Arbeitgebers für private E-Ladestationen: Steuerfrei bis € 2.000 zulässig und zwar auch dann, wenn der Dienstgeber diese anschafft.
- Pauschale Übergangsregelung : ohne Nachweis monatlich € 30,- bis 2025 möglich.
Allerdings bleibt die Eintragung dieser Vorteile am Lohnkonto des jeweiligen Dienstnehmer und Jahres bestehen, egal ob es sich um die obigen Aufladekosten oder Vergütungen im Zusammenhang mit Vergütungen um E-Ladestationen handelt. Dies ist in der Praxis der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung mühsam, die entsprechenden Daten müssen also aufgezeichnet und der Personalabteilung gemeldet werden!
Gültig auch für Gesellschafter – Geschäftsführer: Nein!⚡️ Der Fiskus lässt die obigen Vorteile für Geschäftsführer mit wesentlicher (>25%) Beteiligung am Unternehmen NICHT zu.
(Stand 25.01.2024)