Aktivpension ab 2027: Mehr Netto beim Weiterarbeiten im Pensionsalter

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Wer nach dem gesetzlichen Pensionsalter weiterarbeitet, soll ab 01.01.2027 steuerlich und bei den Pensionsversicherungsbeiträgen entlastet werden. Die Aktivpension richtet sich dabei sowohl an Personen, die neben ihrer Alterspension dazuverdienen, als auch an jene, die ihre Pension erst später antreten.

Ein Steuerfreibetrag entlastet das Arbeitseinkommen:

Vorgesehen ist ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro monatlich beziehungsweise 15.000 Euro jährlich. Dadurch wird ein Teil des Erwerbseinkommens von der Besteuerung ausgenommen. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Steuer um 15.000 Euro verringert: Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Einkommen ab. Begünstigt ist die aktive Berufstätigkeit, nicht die Pension selbst. Auch mehrere Tätigkeiten erhöhen den Höchstbetrag nicht.

Voraussetzung sind das österreichische Regelpensionsalter und ein Alterspensionsanspruch. Wer bereits Pension bezieht, benötigt grundsätzlich zusätzliche Versicherungszeiten: Männer mindestens 40 Jahre, Frauen 2027 zunächst 34 Jahre, schrittweise steigend auf 40 Jahre ab 2033. Dabei zählen beispielsweise auch Kindererziehungszeiten. Für Teilpensionen und bestimmte Pensionsantritte vor dem 01.07.2026 bestehen Sonderregelungen.

Die Begünstigung muss beantragt werden:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Freibetrag mit entsprechenden Nachweisen über das Formular E35 oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragen. Selbständige machen ihn hingegen in ihrer Steuererklärung geltend. Wer neben der Pension nichtselbständig mehr als 1.250 Euro monatlich dazuverdient, muss insbesondere eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Auch eine geringfügige Beschäftigung kann steuerlich begünstigt sein.

Weniger Pensionsbeiträge – aber keine vollständige Beitragsbefreiung:

Zusätzlich entfällt für begünstigte Beschäftigte der eigene Pensionsversicherungsbeitrag von 10,25 %. Selbständige werden entsprechend entlastet. Andere Sozialversicherungsbeiträge bleiben jedoch bestehen. Für diese Beitragsbegünstigung muss die Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Arbeitgeber zahlen weiterhin 12,55 %; beim Pensionsaufschub entfällt ihre bisherige Beitragshalbierung.

Was sich bei der Pension ändert:

Beim Pensionsaufschub gilt die Beitragsbegünstigung höchstens drei Jahre. Gleichzeitig steigt die Pension durch den Aufschub jährlich um 5,1 %, insgesamt höchstens um 15,3 %. Zusätzliche Beitragsmonate erhöhen außerdem das Pensionskonto. Wer dagegen neben der Alterspension weiterarbeitet, kann zeitlich unbegrenzt beitragsbegünstigt bleiben. Allerdings erhöht dieser Zuverdienst die Pension ab 2027 nicht mehr durch die sogenannte besondere Höherversicherung. Ansprüche aus Beiträgen bis Ende 2026 bleiben erhalten.

 

Stand: 15.10.2026, Grundlage sind ausschließlich die beiden Ministeriumsseiten zum Nationalratsbeschluss vom 23.09.2026. Die Regelungen stehen unter Vorbehalt der weiteren parlamentarischen Beschlussfassung.

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/aktivpension.html

https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung/Aktivpension.html