Prämienauszahlungen 2026 – Gestaltung, Kostenfolgen und Option „Mitarbeiterprämie 2026“
Auch im Jahr 2026 soll wieder eine Mitarbeiterprämie möglich sein. Allerdings ist der Umfang gegenüber den des Vorjahres wesentlich eingeschränkt. Die Mitarbeiterprämie 2026 bis maximal EUR 500,00 ist in der zweiten Jahreshälfte 2026 auszuzahlen, sie ist nicht sozialversicherungsfrei, sie kann aber lohnsteuerfrei gewährt werden. Frei von Lohnsteuer ist die Mitarbeiterprämie 2026 nur dann, wenn dies im jeweils zutreffenden Kollektivvertrag geregelt ist.
Im Detail: Viele Unternehmen planen aktuell die Ausgestaltung von Prämien und Boni für 2026 – sei es als Jahresbonus, quartalsweise Leistungsprämie oder Gewinnbeteiligung. Neben den inhaltlichen Kriterien (z. B. Zielsysteme, Anspruchsvoraussetzungen und Transparenz) sollten dabei auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sowie eine saubere Dokumentation frühzeitig berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026 gemäß § 124b Z 478 EstG hinweisen. Die wesentlichen Rahmenbedingungen im Überblick:
- Bis zu 500,00 Euro pro Mitarbeiter können im Kalenderjahr 2026 lohnsteuerfrei gewährt werden.
- Die Begünstigung gilt ausschließlich für die Lohnsteuer. Die Mitarbeiterprämie 2026 ist sozialversicherungspflichtig und lohnnebenkostenpflichtig (betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). Diesbezüglich hat der ArbeitNEHMER Vorteile, nicht jedoch der ArbeitGEBER.
- Es muss sich um eine zusätzliche, bisher nicht gewährte Zahlung handeln; In Vorjahren gewährte steuerfreie Mitarbeiterprämien sind dabei unschädlich.
- Die Auszahlung ist nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nur im zweiten Halbjahr 2026 möglich.
- Anders als bei der Mitarbeiterprämie 2025 ist für die Steuerfreiheit 2026 zwingend eine entsprechende lohngestaltende Vorschrift (im Normalfall Kollektivvertrag) erforderlich.
- Die Auszahlung kann beispielsweise als Einmalzahlung oder – abhängig von der vorgesehenen Regelung – in mehreren Teilbeträgen im zweiten Halbjahr erfolgen. Aufgrund der Sozialversicherungspflicht ist bei geringfügig Beschäftigten die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zu beachten.
- Zusammenspiel mit steuerfreier Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG): beide zusammen lohnsteuerfrei maximal 3.000 Euro.
- Gilt nur für 2026; kein Anspruch für Folgejahre.
Hinweis zur kollektivvertraglichen Grundlage:
Vor Auszahlung ist unbedingt zu prüfen, welcher Kollektivvertrag auf das jeweilige Unternehmen anzuwenden ist und ob dieser für 2026 eine Mitarbeiterprämie unmittelbar vorsieht oder ausdrücklich zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung ermächtigt. Nach unserem derzeitigen Informationsstand stellen sich die Regelungen in häufig anwendbaren Kollektivverträgen wie folgt dar:
- KV Handel ANG u. ARB: keine Regelung
- KV Metallgewerbe ANG u. ARB: keine Regelung
- KV Gastgewerbe/Hotellerie: voraussichtliche Regelung ab 01.10.2026 mit MP 2026 bis max. EUR 275,00 (noch nicht fixiert)
- KV nichtärztliche Ordinationsangestellte NÖ: Freiwillige MP 2026 bis max. EUR 500,00
Die konkrete Zulässigkeit hängt jedoch jeweils von der für das Unternehmen geltenden, aktuellen Fassung des jeweiligen Kollektivvertrags sowie davon ab, ob ein Betriebsrat besteht, ab. Es sollte daher vor der Umsetzung stets der konkrete Kollektivvertragstext geprüft werden. Besteht eine Wirtschaftskammermitgliedschaft oder sonstige kollektivvertragsfähige Arbeitgebervertretung, der anwendbare Kollektivvertrag enthält aber keine entsprechende Regelung oder Ermächtigung, ist die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 grundsätzlich nicht möglich.
(Stand 14.09.2026)


