Vermeiden Sie Säumnisfolgen am Finanzamt!

Es erreichen uns immer wieder Anfragen unserer Kunden, wodurch es bedingt sei, dass es zu Säumnisfolgen am Steuerkonto kommen kann.

Wir empfehlen folgende Vorgangsweise:

Kein Steuerpflichtiger ohne eigenem FinanzOnline-Zugang!

Die Zeit ist schnelllebiger geworden, daher muss aufgrund der unterschiedlichsten Fälligkeiten von Abgaben und Steuern der aktuelle Stand des Steuerkontos, die entsprechende Widmung, die Berücksichtigung von Gutschriften etc. der jeweils aktuelle Kontostand geprüft werden.

  • Zeitpunkt 15. jeden Monats:
    Der 15. jeden Monat ist der Zeitpunkt für die Bekanntgabe und der letzten Einzahlung der jeweiligen Selbstbemessungsabgaben. Daher ist dieser Bereich für alle wesentlich, die zur Abfuhr von Umsatzsteuern monatlich verpflichtet sind, zur Meldung und Einzahlung von Lohn-/Gehaltsabgaben verpflichtet sind.
  • Zeitpunkt 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.:
    Zu diesen Zeitpunkten ist die jeweilige quartalsmäßige Vorauszahlung an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. Unübersichtlich wird es dann, wenn es zur Anpassung von laufenden Vorauszahlungen, zu so genannten „Ausgleichsquartalen“ kommt, dies bei  Nachzahlungen beziehungsweise bei Gutschriften für Vorjahre. Hier ist es bedeutsam, dass die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte genau berücksichtigt werden.

Wie gehen wir als Berater mit diesem Problemkreisen um?

  1. Wir erstellen für Sie die Lohnverrechnung: Wir übermitteln Ihnen einen Überweisungsdatenträger – in diesem Fall werden (nur) die laufenden Belastungen des Monats berücksichtigt, können jedoch keine Rückstände am Steuerkonto, auch keine Gutschriften berücksichtigt werden. Dieser Zahlschein berücksichtigt ausschließlich die laufenden Verpflichtungen zu den Lohnabgaben für das entsprechende Monat.
  2. Wir erstellen für Sie auch die laufende Buchführung: In diesem Fall wird die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen direkt von uns an das Finanzamt mittels FinanzOnline vorgenommen. Parallel dazu senden wir Ihnen einen elektronischen Überweisungsdatenträger für die Einzahlung der Zahllast am Finanzamt, teilen Ihnen ein allfälliges Guthaben laut Umsatzsteuervoranmeldung mit.
  3. Kommt es zu einer Veranlagung von Steuern am Finanzamt, wird Ihnen ein entsprechender Bescheid zum Beispiel für die Einkommensteuer, für die Umsatzsteuer, für die Vorauszahlung an Einkommensteuer künftig übermittelt. Meist erhalten wir diesen Steuerbescheid online bereits bevor Ihnen direkt zugeht, prüfen die Bescheide, teilen Ihnen dann auch das Ergebnis unserer Überprüfung schriftlich mit.

Was ist ihrerseits zu tun?

  • Im obigen Fall 1 der laufenden Lohn-/Gehaltsabgaben halten Sie einfach Ihren Überweisungsträger in Evidenz, importieren ihn im besten Fall bereits digital in Ihre Bankingsoftware, der Fälligkeitstermin dieser Zahlungen ist bereits am jeweiligen Datenträger erfasst
  • Im obigen Fall 2 der laufenden Umsatzsteuer ist im Falle einer Zahllast ebenfalls der mitgelieferte Überweisungsdatenträger die Basis für Ihre rechtzeitige Übermittlung der Zahlung in Ihrer Bankingsoftware.
  • Nun verbleibt die Berücksichtigung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) die Sie eigenständig verwalten müssen. Eigentlich geht es hier um 4 Zahlungen im Jahr, die natürlich in unterschiedlicher Höhe geleistet werden könnten und dazu dient ein Kontrollblick aufs Steuerkonto

Wie geht man bei bestehenden Guthaben am Steuerkonto vor?

Beachten Sie, dass das Finanzamt nicht zu jedem Zeitpunkt bereits alle Buchungen am Steuerkonto tatsächlich umgesetzt hat. Das ist die Schwierigkeit an dieser Stelle! Sollten Sie hier Probleme haben, so wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Was ist nun die Lösung?

  1. Ihr persönlicher Zugriff am FinanzOnline-Konto muss vorhanden sein. Zur Vermeidung von Säumnisfolgen  ist es unbedingt notwendig, dass sie hier einen Kontrollblick vor ihrer jeweiligen Überweisung tätigen. Verwenden sie den von uns übermittelten elektronischen Zahlscheins sind sie hinsichtlich Widmung bzw. Zuordnungszeiträumen aus der sicheren Seite. ✅
  2. In letzter Zeit sind wir in der Lohnverrechnung übergegangen, elektronische Überweisungsdatenträger zu forcieren, setzen diesen Weg generell konsequent fort. Sollten Sie von uns noch keinen elektronischen Zahlschein erhalten, so teilen Sie uns Ihre Daten bitte mit.
  3. Privatpersonen und Einzelunternehmen können für Vorauszahlungen der Einkommensteuer ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbaren, dies in FinanzOnline unter Weitere Services > Zahlungsoptionen > SEPA-Lastschriftmandat, oder postalisch mit folgendem Formular: >>HIER<<.

Stand: 17.04.2024