Kann sich ein Unternehmen noch einen PKW als „Verbrenner“ leisten?

PKW für Unternehmen

Als PKW im österreichischen Steuerrecht wird nicht nur die klassische Limousine, SUV bzw. der „Kombi“ bezeichnet, sondern auch kleinere „Kastenwagen“, Geländewagen, siehe https://www.fruehwirt.at/infos-ums-auto/. Die Kriterien der Abgrenzung haben sich seit Jahren kaum verändert. Steuerliche PKWs sind in Österreich traditionell nicht nur mit langer Abschreibungsdauern behaftet, mit hohen Sachbezugswerten bedacht und hinsichtlich Privatnutzungen gelten strenge Nachweispflichten, auch die Vorsteuer kann trotz 100%iger unternehmerischer Nutzung nicht abgezogen werden, die stets gestiegene Normverbrauchsabgabe ebenso wenig. On Top als Highlight der steuerlichen Benachteiligung ist keine weitere Betriebsausgabe bei Anschaffungskosten von über € 40.000,— möglich. Mit diesen Rahmenbedingungen leben österreichische Unternehmen seit langem.

PKW mit Elektroantrieb (exkl. Hybridantriebe)

Die steigenden Zulassungszahlen der letzten Jahre im Bereich der E-Autos basiert stark auf „Steuerzuckerl“ für Unternehmen. Vorsteuerabzug, kein Sachbezug, keine laufende motorbezogene Versicherungsteuer, keine Normverbrauchsabgabe: Die steuerlichen Nachteile der traditionellen PKW – Regelungen im Steuerrecht gibt es für E- Autos nicht?

JA: es ist tatsächlich so:

  • Keine Normverbrauchsabgabe, voller Vorsteuerabzug bis Anschaffungskosten von € 40.000,—, kein Sachbezug in der Einkommensteuer für Dienstnehmer bei Privatnutzung, damit auch keine diesbezügliche Kürzung von Betriebsausgaben beim Unternehmen, keine motorbezogene Versicherungssteuer – dies alles gilt bei Anschaffungskosten bis € 40.000,—
  • Teurere E- PKWs: Hier ist für den übersteigenden Wert der Anschaffungsgrenze ab € 40.000,— ein Einschleifregelung für den Vorsteuerabzug gegeben, ebenso kommt es zur anteiligen Kürzung von Betriebsausgaben wie Abschreibung, Kaskoversicherung, …
  • Offene Themen: Im Steuerrecht ist nicht alles eindeutig, so z.B. die Frage der Steuerfreiheit eines (Einzel-) Unternehmers im Fall einer E-PKW Privatnutzung, der hier u.U. schlechter gestellt würde als ein Dienstnehmer (Geschäftsführer) einer GmbH.

Und jene Unternehmer, die sich aus den betrieblichen Anforderungen heraus nicht zu einer Anschaffung eines E-PKWs entscheiden können?

Diese müssen weiter mit den steuerlichen Einschränkungen leben. Meine Tipps zur Minderung von Nachteilen:

  1. Die Anschaffungsgrenze von € 40.000,— inkl. USt sollte nicht überschritten werden. Damit lässt sich die sogenannte „repräsentative“ Kürzung der AfA und mancher laufender Betriebsausgaben wie zB. der Kaskoversicherung vermeiden.
  2. Nutzungsdauer von 8 Jahren: betrieblich genutzte PKWs werden meist vor Ende dieser steuerlichen Nutzungsdauer getauscht, daher haben sie immer den Anspruch auf volle Absetzbarkeit der Anschaffungskosten bis € 40.000,—, dies spätestens beim Ausscheiden des Autos durch den verbleibenden steuerlichen Restbuchwert.
  3. Dokumentieren Sie Ihren Privatanteil eindeutig: Der volle steuerliche Sachbezugswert als Basis für die Besteuerung und die Sozialversicherung bis zur Höchstbeitragsgrundlage beträgt bei einem PKW pro Monat bald einmal rund € 1.000,—. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind nicht nur die betrieblichen Fahrten stark rückläufig, auch die Privatfahrten sind stark zurückgegangen. Das aktuelle „Klimaticket“ wird die Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittel attraktivieren. Daher ist hier ein Umdenken „weg von den Sachbezugswerten“ hin zum tatsächlichen Nachweis eingeleitet worden. Das händisch geführte Fahrtenbuch ist kein geeignetes Mittel um dauerhaft unzweifelhafte Aufzeichnungen nachzuweisen. ALLE Fahrten des PKW sind lückenlos aufzuzeichnen, dies nach Datum, Uhrzeit, KM-Ständen und Zweck. Das kann nur ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch gewährleisten, das dem Unternehmen zur monatlichen Kontrolle und
    Freigabe vorgelegt wird. Dadurch kommen Sie u.U. zu geringeren steuerlichen Hinzurechnungen, weil Ihre Privatnutzung die jährliche Kilometeranzahl von 6.000 km unterschreitet oder weil Sie als Geschäftsführer hinsichtlich Ihrer aliquoten Berechnung der steuerlichen Privatnutzung tatsächlich geringere Beträge errechnen (insbesondere bei wesentlicher Beteiligung am Unternehmen).

Ergebnis: Wer kann und möchte, der kommt am betrieblichen E-PKW nicht vorbei. Wer, so wie wir im Unternehmen, noch am „Verbrennungsmotor“ hängt, sollte aus Umweltbewusstsein energiesparend fahren, die Nachweise der Privatnutzung jedoch elektronisch verwalten. Wenn Sie diesbezügliche Informationen benötigen, wenden Sie sich an uns.

 

Stand 03.11.2021