Auftraggeberhaftungen für österreichische Bauleistungen

Ist ein Unternehmen Auftraggeber im Bereich von Bauleistungen beziehungsweise Reinigungsleistung von Bauwerken so gelten für diese Aufträge im Bereich der Haftung  dieser Beträge in gleicher Weise, als wurden diese Leistungen vom Auftraggeber selbst erbracht. Diese Haftung betrifft Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben an das Finanzamt im Gesamtausmaß von bis zu 25 % des Rechnungsbetrages.

Der Auftragnehmer erhält daher aufgrund der übermittelten Rechnung nur einen Teilbetrag von 75% vom Auftraggeber vergütet. Die restlichen 25% des Rechnungsbetrages werden an das Dienstleistungszentrum der jeweiligen Gesundheitskasse abgeführt.

Ausnahmen:

Diese besonderen Haftungsbestimmungen treffen nicht zu, der gesamte Rechnungsbetrag wird an den Auftragnehmer überwiesen, wenn der Auftragnehmer in der folgenden Liste auffindbar ist:
Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste)

• Ist Ihnen als Auftraggeber die Dienstgebernummer des Unternehmens bzw. die Versicherungsnummer des Ein-Personen-Unternehmens nicht bekannt, klicken Sie zunächst auf den Link:
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• Bei Kenntnis der Dienstgebernummer des Unternehmens bzw. der Versicherungsnummer des Einpersonenunternehmers klicken Sie auf den Link
Partner in der HFU-Gesamtliste suchen

Welche Voraussetzungen gibt es zur Aufnahme in die HFU-Gesamtliste?

1. Für Unternehmen, die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen:
• Das Unternehmen muss bereits mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs1a Umsatzsteuergesetz (UStG) erbracht haben.
• Das Unternehmen muss als Dienstgeber nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldete Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen.
• Das Unternehmen darf keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen. Außer Betracht bleiben Beitragsrückstände, die 10 Prozent der abzuführenden Beiträge im Kalendermonat vor Antragstellung nicht übersteigen.
• Darüber hinaus müssen die entsprechenden Beitragsgrundlagenmeldungen vorliegen.
• Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an das bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingerichtete Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) zu stellen.

2. Für natürliche Personen ohne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (Einpersonenunternehmen EPU):
• Die Unternehmerin/der Unternehmer ist eine natürliche Person, die
• seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen nach § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) erbringt,
• keine Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer gemeldet hat,
• nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert ist,
• die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, entrichtet, wobei Beitragsrückstände bis zu 500 Euro außer Betracht bleiben,
• einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingerichtete Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) stellt.

Praxistipp: Das Auftragnehmer-Unternehmen gibt auf der Rechnung dem Auftraggeber seine DG-Nummer (Auftragnehmer EPU die Sozialversicherungsnummer) an. Dies gilt als Hinweis zur obigen Überprüfungsmöglichkeit in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste).

(Stand: 13.10.2024)