ABC der Wirtschaftsprüfung

Vor allem im deutschsprachigen Raum hat sich unter Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern eine Sprache durchgesetzt, die aufgrund der verwendeten Begrifflichkeit nur schwer verstanden werden kann. Einen Einblick in unser Jäger Latein sowie Hintergrundinformationen zu unserer Tätigkeit geben wir als Basis- oder Experteninformation gerne im ABC der Wirtschaftsprüfung:

Abschlussprüfung bezeichnet die Tätigkeit eines gesetzlich zertifizierten Wirtschaftsprüfers den Jahresabschluss von Unternehmen aber auch anderen Organisationen, die eine gesetzliche Prüfungspflicht trifft, zu prüfen. Dabei wird überprüft, ob der Jahresabschluss mit den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches übereinstimmt und ein möglichst getreues Bild der Vermögen-, Finanz- und Ertragslage zeigt (true and fair view). So wird das Vertrauen der Öffentlichkeit in die veröffentlichten Unternehmensdaten erhöht.

Über das Ergebnis der Prüfung erstattet der Abschlussprüfer einen schriftlichen Prüfungsbericht. Herzstück der Berichterstattung ist der an die Öffentlichkeit gerichtete Bestätigungsvermerk, mit dem der Abschlussprüfer ein Prüfungsurteil ausdrückt. Bei einem positiven Prüfungsurteil wird ein nicht modifizierter Bestätigungsvermerk erteilt. Dabei sichert der Abschlussprüfer zu, dass der Jahresabschluss mit dem Unternehmensgesetzbuch übereinstimmt und ein möglichst getreues Bild der Vermögen-, Finanz- und Ertragslage zeigt. Ist dies nicht der Fall, modifiziert der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk um die unrichtigen Darstellungen oder erteilt eines Versagungsvermerk (negatives Prüfungsurteil).

Im Zuge der Wirtschafts- und Abschlussprüfung überzeugen wir uns bei Externen, ob die im Jahresabschluss ausgewiesenen Informationen stimmen. Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang Banken als Geschäftspartner, die uns als Abschlussprüfer Auskünfte erteilen. Ein Bankbrief ist eine direkt an den Abschlussprüfer gerichtete Bestätigung der Bank, die in ihrer Aussage weit über einen Kontoauszug hinausgeht: Ihre Bank bestätigt nicht nur Kontostände, sondern gibt auch Auskunft über Zeichnungsberechtigungen oder hinterlegte Sicherheiten. Hinsichtlich der Abwicklung der Einholung gelten die Regelungen zur Saldenbestätigung sinngemäß.

Completeness, übersetzt als Vollständigkeit, ist eine wesentliche Voraussetzung für das Bestehen eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens- Finanz- und Ertragslage. Damit die true and fair view angenommen werden kann, muss das Management für jeden Bilanzposten außerdem das Bestehen (existence), die rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung (rights and obigations) und die Bewertung (valuation) richtig annehmen. Der Abschlussprüfer prüft jeweils die Angemessenheit dieser financial statement assertions.

Hinsichtlich der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung ergänzen der tatsächliche Eintritt eines Geschäftsfalles (occurrence), dessen richtige Aufnahme in die Bücher (accuracy), periodenrichtige Zuweisung (cutoff) und (classification) die geforderte Vollständigkeit. Im Hinblick auf die Darstellung im Jahresabschluss (presentation) ist wiederum sicherzustellen, dass alle tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenstände und verwirklichten Geschäftsfälle vollständig und richtig soweit diese dem Unternehmen zuzurechnen sind, ausgewiesen werden.

Unsere Prüfungsgrundsätze halten fest, dass alle Prüfungshandlungen dokumentiert werden müssen. Dokumentation ist so ein wesentlicher Teil unserer Tätigkeit. Um eine effiziente Prüfung bei angemessener Dokumentation durchführen zu können arbeiten wir im Prüfungsbetrieb papierlos mit einem revisionssicheren Ablagesystem.

Bei aller Vorgabe durch Prüfungsgrundsätze und vorgenommener Arbeitsteilung im Prüfungsteam, bleibt die Wirtschaftsprüfung eine Tätigkeit, die eigenverantwortlich und im pflichtgemäßen Ermessen des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers geplant und durchgeführt wird. Aus diesem Grund wird der verantwortliche Wirtschaftsprüfer auch im Prüfungsvertrag genannt und unterschreibt dieser auch den Bestätigungsvermerk eigenhändig.

Das Framework des ISQC 1 gibt einen Überblick über mögliche Leistungen von Abschlussprüfern. Dabei wird zwischen Zusicherungsleistung und Nicht-Zusicherungsleistung, aber auch nach dem Grad der angestrebten Sicherheit und der Art der zu prüfenden Finanzinformationen unterschieden. Soweit gesetzlich vorgeschrieben greift für Abschlussprüfungen das Qualitätssicherungssystem nach Internationalen Prüfungsgrundsätzen. Bei freiwilligen Prüfungen sind die Reglementierung und Bindung an Grundsätze tendenziell weniger stark ausgebildet. Dies trifft etwa auch auf Steuerberatungsleistungen wie zum Beispiel auf die Erstellung des Jahresabschlusses zu, die in Österreich keiner gesetzlichen Qualitätssicherung unterliegen.

Unter Fraud verstehen wir die bewusste Fehldarstellung von Sachverhalten im Jahresabschluss eines Unternehmens. Zwar erstreckt sich unsere Prüfung nicht auf Bereiche, die üblicherweise Gegenstand einer Sonderprüfung sind (Missbrauchsprüfung), doch behalten wir eine kritische Grundhaltung und identifizieren das Risiko einer wesentlich falschen Darstellung im Jahresabschluss durch bewusstes Handeln. Eine durch Fraud verursachte Fehldarstellung ist schwieriger zu entdecken als eine Fehldarstellung aufgrund eines unabsichtlichen Fehlers (Error), was in der Prüfungsplanung berücksichtigt werden muss. Einer Beurteilung der Integrität des Managements kommt hohe Bedeutung zu.

Viele Unternehmen und Organisationen möchten einfach sichergehen und unterziehen ihren Jahresabschluss einer Prüfung. Oft hat gerade ein externer Förder- oder Geldgeber Interesse an einer korrekten Finanzgebarung oder es gilt unter den Eigentümern: strenge Rechnung gute Freunde!

Eine freiwillige Prüfung kann denselben Umfang einnehmen, wie eine gesetzliche Pflichtprüfung, richtet sich im Ergebnis aber nicht an die Öffentlichkeit, sondern zunächst nur an das Management. Eine Offenlegung des Bestätigungsvermerks im Firmenbuch ist nicht vorgesehen. Weil das Management Berichtsadressat ist, können auch Umfang und angestrebte Sicherheit der Prüfung vereinbart werden.

Unsere Tätigkeit steht unter dem Motto beraten – unternehmen- steuern und bezieht sich auf die Berufsberechtigungen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung. Die Wirtschafts- und Abschlussprüfung ist für uns ein besonders wichtiges Tätigkeitsfeld, weil wir hier Kenntnisse qualitätsgesicherten Arbeitens erwerben und erproben und in allen Bereichen unseres Unternehmens einsetzen.

Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses geht das Management meist von der Fortführung des Unternehmens aus. Oft ist das kein Problem; bei negativem Eigenkapital oder Liquiditätsproblemen etwa kann der Grundsatz der Unternehmensfortführung aber nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Abschlussprüfung liefert zwar – auch bei uneingeschränktem Bestätigungsvermerk – keine Bestandsgarantie des geprüften Unternehmens, mit der Zulässigkeit der Anwendung der going concern Prämisse wird sich der Abschlussprüfer aber im Zuge der Prüfung beschäftigen.

Absolute Sicherheit gibt es nicht. Unser Ziel ist es aber, eine Aussage zum Jahresabschluss mit hinreichender Sicherheit geben zu können. Das bedeutet, dass in hohem Maße sichergestellt werden kann, dass der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Außerhalb von gesetzlich vorgeschrieben Pflichtprüfungen können auch etwa prüferische Durchsichten oder Prüfungen mit begrenzter Sicherheit durchgeführt werden. Diese begrenzte Sicherheit ist keine hinreichende Sicherheit, weshalb der Prüfer seine Aussage im Wege einer doppelten Verneinung tätigt: Es ist nichts bekannt, das darauf hindeutet, dass etwas nicht stimmt.

Das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer ist eine freiwillige Vereinigung der Wirtschaftsprüfer in Österreich. Das IWP vertritt die Interessen der Abschlussprüfer gegenüber staatlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit und unterstützt seine Mitglieder bei der Berufsausübung insbesondere durch Bereitstellung eines breiten Informationsangebots.

Die International Financial Reporting Standards IFRS sind ein Regelwerk der Rechnungslegung, das Konzerne ihrem Konzernabschluss anstatt des österreichischen Unternehmensgesetzbuches zugrunde legen dürfen. Diese Internationalen Grundsätze werden vom International Accounting Standards Board (IASB) erarbeitet und von der EU Kommission im Wege des Komitologieverfahrens für eine Anwendung in der EU als verbindlich erklärt. Auf internationaler Ebene konkurriert das IFRS System mit dem in den USA entwickelten US-GAAP, das in Österreich allerdings nicht verwendet wird.

Eine ordnungsgemäße Abschlussprüfung setzt in Österreich als Teil der berufsüblichen Grundsätze die Anwendung der International Standards on Auditing ISA im Zuge der Durchführung von Abschlussprüfungen voraus. Durch die Anwendung der ISA sollen die internationale Vergleichbarkeit sowie eine einheitliche Prüfungsqualität der in der EU durchgeführten Abschlussprüfungen gefördert werden. Diese Standards werden von der International Federation of Accountants IFAC erarbeitet und ergänzen die in Österreich entwickelten Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Das Interne Kontrollsystem meint die Zusammenfassung aller technischen und organisatorischen Maßnahmen, die – soweit für Zwecke der Abschlussprüfung relevant – vom Management eingerichtet sind, um Fehler im Rechnungswesen zu vermeiden und Risiken zu identifizieren. Eckpunkte des IKS sind Funktionstrennung, vier Augen Prinzip und die Zuweisung von Verantwortlichkeiten. Je nach Größe und Komplexität des Unternehmens kann und muss das IKS entsprechend ausgestaltet sein.
Im Zuge der Abschlussprüfung identifizieren wir eingerichtete Kontrollen und beurteilen deren Eignung: Über wesentliche Schwächen berichten wir dem Management und ggf. einem Überwachungsorgan. Eine Prüfung der Wirksamkeit (test of controls) erfolgt nur, wenn wir uns im Rahmen der gewählten Prüfungsstrategie für unsere Prüfung auf die eingerichteten Kontrollen verlassen wollen.

Der Jahresabschluss eines Unternehmens wird in der Regel nach den Vorschriften des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches UGB in den ersten fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt und besteht aus einer Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem erläuternden Anhang. Für jedes Unternehmen bzw. jede Organisation sind aber die für den Jahresabschluss zutreffenden Rechtsvorschriften in Abhängigkeit von Rechtsform, Geschäftstätigkeit und Unternehmensgröße zu ermitteln. So ergibt sich ein buntes Bild an Soll- Objekten für die Jahresabschlussprüfung.

Die Abschlussprüfung ist ein kommunikationsintensiver Prozess. Stellt der Prüfer berichtenswerte Tatsachen fest, muss er diese dem Management und den für die Überwachung Verantwortlichen, (zum Beispiel dem Aufsichtsrat) mitteilen. In der Praxis hat sich eine Vielzahl von berichtspflichtigen Sachverhalten und Feststellungen herausgebildet. Die Abschlussprüfung muss daher auch aus dieser Überlegung heraus als Diskussionsprozess mit Management und Prüfungsausschuss verstanden werden. Eine besondere Kategorie berichtspflichtiger Sachverhalte ist als Redepflicht in § 273 (2) und (3) UGB normiert.

Einen Lagebericht erstellen etwa mittelgroße und große GmbHs aber auch Stiftungen und Aktiengesellschaften. Dieser ist nicht Teil des Jahresabschlusses, wird aber von uns in den Dimensionen Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Relevanz dahingehend geprüft, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht (Einklangsprüfung). Für die Prüfung des Lageberichts hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit KFS/PG 10 ein Fachgutachten publiziert, das auch hinsichtlich der Ausgestaltung finanzieller Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit Fachgutachten KSF/BW 3 in Verbindung gelesen werden kann.

Die Außerkraftsetzung von ansonsten funktionierenden Kontrollen (management override) wird im Zuge der Wirtschaftsprüfung als Risiko identifiziert, das den Jahresabschluss als Ganzes betrifft, also nicht auf einzelne Posten beschränkt gesehen werden kann.

Gerade in eigentümergesteuerten Gesellschaften, aber auch im Konzern, ergibt sich aus der Geschäftstätigkeit mit nahestehenden Personen ein Risiko, das den Jahresabschluss als Ganzes betrifft, also nicht auf einzelne Posten beschränkt gesehen werden kann. Werden Geschäfte mit nahestehenden Personen identifiziert, werden Prüfungshandlungen zum Ausschluss eines Fehlers angezeigt sein.

Der Bestätigungsvermerk wird bei zumindest mittelgroßen GmbHs, aber auch bei allen Aktiengesellschaften gemeinsam mit dem Jahresabschluss und Lagebericht spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres im Firmenbuch veröffentlicht. Leider gibt es an dieser Stelle aber eine Erwartungslücke: Ein Bestätigungsvermerk gibt nicht darüber Auskunft, ob Geld in einem Unternehmen gut angelegt ist und ist deshalb keine Anlageempfehlung oder Garantie gegenüber Lieferanten auch tatsächlich bezahlt zu werden: es lohnt sich also den Bestätigungsvermerk zu lesen und auf dieser Basis die Finanzinformation des Unternehmens zu bewerten.

Als Reaktion auf das im Rahmen der Prüfungsplanung identifizierte Risiko werden neben tests of controls aussagebezogene Prüfungshandlungen (substantive tests) durchgeführt und bei kleineren und mittleren Unternehmen sogar im Vordergrund stehen. Einzelfallprüfungshandlungen sind beispielsweise die Einschau in Dokumente, Befragung des Managements ggf. in Form von Bestätigungen, Nachrechnen von Aufstellungen, Nachvollziehen von Ansätzen und das Beobachten von Maßnahmen und Innaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen. Analytische Prüfungshandlungen umfassen die Auswertung und Bewertung von Vergleichsinformationen auf Jahresabschluss- oder Postenebene.

Die Tätigkeit des Prüfers folgt also in der Phase der Prüfungsdurchführung dem AEIOU Schema von analytical procedures – enquiry and confirmation, insprction, observation und recalculation.

Für die Prüfung Ihres Jahresabschlusses ist nach Zeichnung eines Prüfungsvertrages Mag. Werner Frühwirt, WP verantwortlich. Er bemisst das Risiko und fällt sein Prüfungsurteil eigenverantwortlich. Dabei wird er von Florian Frühwirt, LL.M. als Prüfungsleiter unterstützt, der die Prüfungsdurchführung bis hin zur Berichterstattung koordiniert. Für einzelne Prüffelder werden Prüfungsassistenten zugezogen. Bei komplexeren Fragestellungen, oder wenn das Wissen einfach nicht ausreicht, ziehen wir externe Fachexperten – meist in Form von Konsultationen – hinzu. Ihr Prüfungsteam besteht also aus Generalisten mit reichlich Erfahrung Im Bereich des Rechnungswesens unterstützt durch Expertinnen und Expertinnen.

Im Zuge der Prüfungsplanung wird auf Basis der Ergebnisse des IKS Vorabchecks und der Risikoanalyse im Zuge der Vorprüfung eine Prüfungsstrategie gewählt. Entscheidend ist die Einschätzung, ob wir uns als Prüfer auf Ihr internes Kontrollsystem in Teilbereichen verlassen und dessen Wirksamkeit mit tests of contols überprüfen (kombinierter Prüfungsansatz). Beim aussagebezogenen Ansatz, bei dem wir uns auf Funktionsprüfungshandlungen nicht stützen können, müssen analytische und einzelfallbezogene Prüfungshandlungen umso überzeugender sein.

Unsere Qualitätssicherung bezieht sich auf die Qualitätssicherung im gesamten Prüfungsbetrieb (auftragsunabhängige Maßnahmen), aber auch auf auftragsabhängige Maßnahmen, die die korrekte Abwicklung von Prüfungsaufträgen sicherstellen. Basis ist ein Qualitätssicherungshandbuch, das laufend aktualisiert wird, im Rahmen der jährlichen Nachschau aber auch des peer reviews aber auch überprüft wird.

Die moderne Wirtschaftsprüfung folgt einem risikoorientierten Prüfungsansatz. Spricht der Wirtschaftsprüfer von Risiko, so ist damit die Gefahr gemeint, dass der Jahresabschluss aufgrund wesentlicher Fehler nicht dem maßgeblichen Regelwerk der Rechnungslegung und einer möglichst getreuen Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht UND diese Fehldarstellung nicht erkannt wird.

Wir unterscheiden dabei zwischen inhärentem Risiko, Kontrollrisiko und Entdeckungsrisiko, das jeweils identifiziert und bewertet wird und zu einem Fehlerrisiko führt. Bei der Identifizierung von Risiken spielen analytische Prüfungshandlungen aber auch eine Einschätzung zum Kontrollumfeld und zum Unternehmen selbst eine große Rolle.

Rechnungslegung bedeutet Rechenschaft im Hinblick auf die in einem Rechnungswesen zu erfassenden Geschäftsvorfälle abzulegen. Verantwortlich für die Rechnungslegung ist das Management eines Unternehmens, das gegenüber seinen Eigentümern und sonstigen Kapitalgebern – aber auch gegenüber der Öffentlichkeit – Bericht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erstattet. Über die Vermögenslage gibt die Bilanz durch richtigen Ansatz Ausweis und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden Auskunft. Die Finanzlage fokussiert auf finanzielle Mittel und Liquidität; die Ertragslage ersichtlich aus der Gewinn- und Verlustrechnung auf die Fähigkeit des Unternehmens Gewinne zu erwirtschaften.

Im Zuge der Prüfung überzeugen wir uns bei Externen, ob die im Jahresabschluss ausgewiesenen Informationen stimmen. Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang Kunden und Lieferanten, die uns die ausgewiesenen offenen Forderungen und Verbindlichkeiten bestätigen. In der Praxis der Abschlussprüfung hat sich durchgesetzt, dass das Management in einem Schreiben Anforderung einer Saldenbestätigung die Kunden und Lieferanten zur Auskunftserteilung an den Abschlussprüfer einlädt, diese Anschreiben aber vom Abschlussprüfer postalisch versendet werden und die Antwort auch auf direktem Wege erfolgt.

Die Stiftungsprüfung ist eine gesetzlich vorgesehene Pflichtprüfung nach dem Privatstiftungsgesetz, wobei der Stiftungsprüfer meist auf Antrag des Stiftungsvorstands vom Gericht bestellt wird. Aufgabe ist es den Jahresabschluss zu prüfen. Zusätzlich kommen auf den Stiftungsprüfer aber weitere Aufgaben zu: Er ist Organ der Privatstiftung und für die Kontrolle des Stiftungsvorstands verantwortlich.

Mit Funktionsprüfungen oder tests of controls wird die Wirksamkeit von internen Kontrollen im Unternehmen überprüft. Sind wirksame interne Kontrollen eingerichtet und dokumentiert, werden weniger aussagebezogene Prüfungshandlungen notwendig sein. Funktionsprüfungen umfassen neben der reperformance, als Testdurchlauf eines neues Geschäftsfalles die Beobachtung der Durchführung von Kontrollen (observation) und die Einsichtnahme in Dokumentationen vergangener Kontrollen (inspection).

Der Prüfer muss aufgrund einer Vielzahl von Bestimmungen und Gründen vom geprüften Unternehmen unabhängig sein und diese Unabhängigkeit ständig auch im Hinblick auf seine Mitarbeiter prüfen. Nach § 270 UGB hat der Abschlussprüfer auch über seine Unabhängigkeit gegenüber der Gesellschafterversammlung bzw. dem Aufsichtsrat zu berichten. Ein Prüfungsvertrag darf folglich nur nach erfolgter Unabhängigkeitsprüfung und Unabhängigkeitsbescheinigung unterzeichnet werden: So wird das Vertrauen in die Rolle und Aussage des Prüfers gestärkt.

Die Befragung des Managements in standardisierter Form ist eine wichtige Einzelfallprüfungshandlung, weshalb wir Sie dazu auffordern eine Vollständigkeitserklärung zu zeichnen und dies auch in unserem Prüfbericht vermerken. Die Vollständigkeitserklärung wird gleichzeitig oder zumindest zeitnah mit dem Bestätigungsvermerk bei Abschluss der Prüfung unterschrieben. Zwar ist die Erklärung des Managements für sich allein wohl kein ausreichender Prüfungsnachweis, doch kann sie zusammen mit etwa analytischen Prüfungshandlungen durchaus überzeugen. Wir nutzen das Muster des IWP für die Vollständigkeit und schließen eine Zusammenstellung der aufgedeckten Fehldarstellungen bei.

Wirtschaftsprüfer ist ein Beruf, der nach erfolgreicher Absolvierung des Wirtschaftsprüfer – Prüfungsverfahrens, das die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Auftrag des Wirtschaftsministeriums organisiert, ausgeübt werden darf. So wie Steuerberater sind Wirtschaftsprüfer auch Wirtschaftstreuhänder, nicht jeder Wirtschaftsprüfer ist aber Steuerberater und umgekehrt. Ein Wirtschaftsprüfer ist erst nach erfolgreicher Zertifizierung nach dem Abschlussprüfer- Aufsichtsgesetz APAG Abschlussprüfer und darf erst dann gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchführen.

Genauso, wie es eine absolute Sicherheit im Feld der Abschlussprüfung nicht geben kann, wird ein Jahresabschluss oftmals nicht absolut richtig sein: Fehler können durch bewusstes oder unbewusstes Handeln entstehen, dürfen aber niemals wesentlich sein. Aufgedeckt und akzeptiert werden nur Fehler, von denen vernünftigerweise eine Beeinflussung von Entscheidungen der Jahresabschlussleser erwartet werden kann.

Die (fehlende) gesetzliche Zertifizierung unterscheidet den Wirtschaftsprüfer vom Abschlussprüfer, der freilich immer auch über die Berufsberechtigung eines Wirtschaftsprüfers verfügen muss. Der Zertifizierung nach APAG durch die Abschlussprüfer Aufsichtsbehörde APAB geht ein peer review voraus. Dabei überprüfen speziell geschulte Berufskollegen als Qualitätsprüfer Ausgestaltung und Qualitätssicherungsmaßnahmen in unserem Prüfungsbetrieb (auftragsunabhängige Maßnahmen), beziehen jedoch auch abgewickelte Aufträge in die Prüfung mit ein (auftragsabhängige Maßnahmen). Wir gestalten unsere Prüfungsfälle daher immer so, dass im Falle einer nachfolgenden Prüfung keine Beanstandungen an unserer Arbeit auftreten.

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