Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Im Bundesgesetzblatt Ⅰ 2023/97 wurden am 20.07.2023 die Änderungen des WiEReG veröffentlicht. Diese sind noch nicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen aktualisiert, deshalb hier ein kurzer Überblick aus Sicht eines Unternehmers.

Einsicht in das Register:

Die sogenannte öffentliche Einsicht bzw. die Einsicht bei Vorliegen eines öffentlichen, berechtigten Interesses wird nun erweitert. Die Gewährung der Einsicht ist durch ein mehrstufiges Verfahren geregelt, wobei ein elektronischer Antrag auf Abfrage mit einem Nachweis des berechtigten Interesses notwendig sein wird. Dies wird über die Website des BMF eingerichtet, aktuell jedoch noch nicht verfügbar. Damit wird z.B. auch für Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, dass der wirtschaftliche Eigentümer eines Geschäftspartners abgefragt werden kann. Auch wir als Ihr Steuerberater werden künftig bei Vorliegen Ihres berechtigten Interesses diese Informationen für Sie abfragen können.

Die Möglichkeit dieser Antragsstellung bei berechtigtem Interesse und der Abfrage von beispielsweise Steuerberatung für Ihre Klienten treten mit 01.09.2023 in Kraft.

Schrittweise werden in der nächsten Zeit die entsprechenden Meldungen erweitert, dies z.B. hinsichtlich der Meldung von Treuhandschaften, erhöhte Meldepflichten bei Stiftungen. Damit werden auch künftig neue Informationen eines WiEReG – Auszugs möglich, z.B. hinsichtlich allfälliger relevanten Treuhandschaften, allfälligen Feststellungen von Scheinunternehmen.

(Stand 14.08.2023)