Investitionsanreize ab November 2025: Erhöhter Investitionsfreibetrag (IFB)

Die Erhöhung des Investitionsfreibetrages für den Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 wurde im Nationalrat am 15. Oktober 2025 beschlossen, eine Beschlussfassung im Bundesrat und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleiben abzuwarten.

Für Ihre künftigen Investitionen ab 1. November 2025 ist daher vorausblickend zu berücksichtigen:

Maximal begünstigt sind wie bisher Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von EUR 1 Mio, der IFB soll jedoch von bisher 10 % bzw. 15 % auf 20 % bzw. 22 % erhöht werden.

Was ist der Investitionsfreibetrag?

Der Investitionsfreibetrag (IFB) stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert den zu versteuernden Gewinn. Abhängig von der Art der Investitionen können ab November 2025 20 % (statt bisher 10%), bei Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Ökologisierung sogar 22% (statt bisher 15%) der Anschaffungs- und Herstellungskosten von bestimmten begünstigten Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen als IFB geltend gemacht werden. Welche Investitionen als Ökologisierungsmaßnahmen dem erhöhten IFB unterliegen, hat der Bundesminister für Finanzen (BMF) in einer eigenen Verordnung (Öko-IFB-VO, siehe § 1) festgelegt.

Die Bemessungsgrundlage (maximal begünstigte Investitionssumme) ist mit 1 Mio Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Dies bedeutet mögliche zusätzliche Betriebsausgaben von bis zu EUR 233.000 für den Zeitraum von 14 Monaten bei einer Investitionssumme von EUR von 1.166.667. Übersteigen die Investitionen im November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von 166.667 €, können diese wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 zugerechnet werden. (siehe auch Abänderungsantrag vom 15.10.2025).

Welche Investitionen sind durch den Investitionsfreibetrag begünstigt?

Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Begünstigte Anlagen müssen weiters

  1. ungebraucht sein,
  2. eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen, und
  3. inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sein. Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.

Welche Investitionen sind nicht begünstigt bzw. nicht IFB-fähig?

  1. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (zB Grund und Boden)
  2. Wirtschaftsgüter, die eine kürzere als vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweisen
  3. Wirtschaftsgüter, die nicht im Inland eingesetzt werden (siehe oben)
  4. Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde
  5. Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung gilt. Das sind:
    1. PKWs und Kombis mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 g/km (IFB ist zulässig daher für vollelektrisch betriebenen PKW/Kombis)
    2. Firmenwert
    3. Gebäude: dennoch IFB-fähig sind „Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden (Anmerkung: auch Photovoltaikanlagen sind IFB-fähig, wenn sie nicht auf das Gebäude zu aktivieren sind).
  6. Als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgesetzte Investitionen
  7. Unkörperliche Wirtschaftsgüter
    1. ausgenommen: solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind
    2. zur entgeltlichen Überlassung bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (auch, wenn aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science) sind ebenso wie solche, die von konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschaftern erworben werden, sind keinesfalls begünstigt.
  8. Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  9. Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (bspw. Traktoren, LKWs). Die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien wurden in einer Verordnung des BMF (siehe oben) festgelegt.

Wer kann den Investitionsfreibetrag geltend machen?

Voraussetzung für die Geltendmachung des IFB ist, dass steuerpflichtige betriebliche Einkünfte erzielt werden. Der IFB kann daher grundsätzlich von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (zB GmbHs) in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden. Er setzt eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus.

Wann kann der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden?

Der IFB steht nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts zu. Erstmals steht ein erhöhter IFB für Anschaffungen/Herstellungen zu, die (soweit zu hören war) nach dem 31.10.2025) liegen.

Kann der Investitionsfreibetrag zusammen mit anderen Begünstigungen geltend gemacht werden?

  1. Gleichzeitige Geltendmachung eines IFB und investitionsbedingten GFB für denselben Investitionsgegenstand ist nicht zulässig
  2. IFB und degressive Abschreibung für dasselbe Wirtschaftsgut ist möglich
  3. Forschungsprämie und IFB können gleichzeitig beansprucht werden
  4. Öffentliche Zuschüsse schließen IFB für denselben Gegenstand nicht aus, aber in der Regel Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten um die steuerfreien öffentlichen Zuschüsse
  5. Pauschalierung schließt die Geltendmachung eines IFB aus.

Wann und von wem muss der IFB nachversteuert werden?

Ein geltend gemachter IFB ist nachzuversteuern, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von 4 Jahren (tagesgenaue Berechnung) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (Ausnahme: durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff) oder ins Ausland verbracht wird, ohne dass es sich um eine entgeltliche Überlassung zur Nutzung in einem EU-/EWR-Staat handelt. Ein Ausscheiden aus dem Betrieb liegt nicht vor, wenn ein (Teil-)Betrieb samt IFB-Wirtschaftsgütern entgeltlich oder unentgeltlich auf andere Personen übertragen wird.

Die Nachversteuerung erfolgt durch gewinnerhöhenden Ansatz des IFB im Jahr des Ausscheidens/Verbringens mittels einer sog. Mehr-Weniger-Rechnung + (MWR +). Ein weiterer, eigener Zuschlag zur Abgeltung eines Zinseffekts ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

BEISPIEL: erhöhter IFB mit degressiver Abschreibung:

 

Investition von 15.12.2025 Elektro-PKW                € 30.000,00

Investition von 15.12.2025 Photovoltaik Anlage      € 70.000,00

Basis für den erhöhten IFB von 22%                        € 100.000,00

Ergibt IFB                                                                                         € 22.000,00

Degressive Abschreibung 30%                                                         € 30.000,00

Zusätzliche Betriebsausgabe                                                             € 52.000,00

Ersparnis Körperschaftsteuer 2025 23%                                           € 11.960,00 (bzw. rund 12 % der Investitionssumme)

 

Im Falle eines Einzelunternehmens/Personengesellschaft Grenzsteuersatz 50% € 26.000,00 (26% der Investitionssumme)

 

(Stand 22.10.2025)