Einwegpfand für Getränkeverpackung in Österreich – Umstellungen in elektr. Registrierkassen und ERP-Systemen ab 01.01.2025
Alle Getränke – Einweg – Kunststoff – Flaschen und Aludosen werden ab Jänner 2025 einem Pfand unterzogen. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen, das Getränke in dieser Form an den Kunden abgibt, einen jeweiligen Pfand von 0,25 € einhebt und in weiterer Folge auch leere Gebinde vom Kunden zurücknimmt.
Welche Getränke sind pfandpflichtig?
Von der kleinsten Alu Cola-Dose bis zu großen 3-Liter Kunststoff- Wassergebinden.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Getränkehändler im weitesten Sinne, auch Gastronomiebetriebe, Verkaufsstände, Tankstellen, Bäcker, Fleischhauer, Automaten …
Der 01.01.2025 steht vor der Tür. Haben alle Unternehmer bereits die notwendigen Maßnahmen in ihrer Registrierkasse vorgenommen?
Der Pfand auf verkaufte Getränke ist nicht Bestandteil des Getränkepreises, weil:
⁃ Der Pfand für eine zentrale Stelle, die EWP Recycling Pfand Österreich GmbH erhoben wird
⁃ Für den Unternehmer der Pfand also ein aus umsatzsteuerlicher Sicht „ durchlaufender Posten“ behandelt werden muss
⁃ Dadurch der Pfandbetrag separat auf der Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer auszuweisen ist
⁃ Jedoch nicht auf der Rechnung ausgewiesen wird, dass der Pfand im Namen und Rechnung der zentralen Stelle erfolgt
In der Praxis wird daher der Pfand als eigener +/- Artikel auf der Rechnung ausgewiesen.
Was bedeutet das für die monatliche Umsatzsteuer – Voranmeldung beziehungsweise für die Umsatzsteuer – Jahreserklärung?
⁃ Der Pfand ist für das Unternehmen als nicht „umsatzsteuerbar“ zu behandeln, ist also gar nicht als Umsatz in die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) beziehungsweise Jahreserklärung zu integrieren
⁃ Die Registrierkasse darf nicht nur den Artikel mit 0 % USt behandeln, der Verkauf darf gar nicht in die Summe der steuerbaren Umsätze in der UVA aufgenommen werden
⁃ Die Pfand- bzw. Geldrückgabe ist gleichermaßen mit geändertem Vorzeichen zu behandeln
Wie ist dies im laufenden Rechnungswesen zu erfassen?
In der Praxis beraten wir unsere Mandanten dazu, den Einbehalt des Pfandes nicht als Erlös, die Rückzahlung des Pfandes bei der Einlösung auch nicht als Aufwand zu erfassen. Die Lösung besteht hier in einem (passiven) Bestandskonto, das als „ durchlaufender Posten“ PFAND, jeweils aktiv- beziehungsweise passivseitig gebucht. Die jeweilige Saldogröße dieses Kontos wird nach bestimmten Perioden zu einer Geldtransfers – Transaktion mit der zentralen Stelle EWP Recycling Pfand Österreich GmbH führen.
Im Zeitalter des digitalen Rechnungswesens ist im Registrierkassen – System und damit verbunden auch im ERP – System (Buchführungssystem) die entsprechenden Anpassungen einmalig vorzunehmen.
Stellen sie rechtzeitig um, die Gefahr einer Umsatzsteuerpflicht „kraft Rechnungslegung “ besteht bei falschem Ausweis jedenfalls ❗️
(Stand: 23.12.2024)