Die wichtigsten Änderungen in der Personalverrechnung ab 01.01.2026
Geringfügiger Zuverdienst neben AMS-Leistungen
Ab 01.01.2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich nicht mehr zulässig (nur wenige Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 2 AlVG).
Übergangsfrist: Bestehende geringfügige Beschäftigungen am 01.01.2026 dürfen – sofern keine Ausnahme greift – nur noch bis 31.01.2026 bestehen; andernfalls kann der AMS-Leistungsbezug gefährdet sein.
Arbeitgeber sollten betroffene Mitarbeiter aktiv informieren und betroffene Dienstverhältnisse rechtzeitig prüfen. Die verbindliche Abklärung (ob eine Ausnahme vorliegt und welche Schritte erforderlich sind) muss jedoch direkt durch die Arbeitnehmer:innen beim AMS erfolgen. Betroffene sollten hierzu bereits ein Schreiben vom AMS erhalten haben.
Nähere Details finden Sie auf folgender AMS-Infoseite.
Neue Trinkgeldpauschalen ab 01.01.2026
Ab 01.01.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen (statt bisher teils unterschiedlicher Regelungen je Bundesland/Branche). Die Pauschalen wurden für die „trinkgeldüblichen“ Branchen wie Gastronomie, Friseure, Fußpfleger/Kosmetiker/Masseure und Personenbeförderung neu festgesetzt.
Die Trinkgeldpauschale ist gemäß der jeweils geltenden amtlichen Verlautbarung in der laufenden Abrechnung in der Sozialversicherung – wie bisher auch – beitragspflichtig (Entgelt Dritter) und steuerfrei (sofern ortsüblich) zu berücksichtigen. Davon erfasst sind auch Trinkgelder aus betrieblichen Verteil-/Tronc-Systemen. Zudem gilt eine Informationspflicht der Arbeitgeber:innen sowie ein Auskunftsrecht der Arbeitnehmer:innen.
Die Pauschalbeträge gelten fix für die Jahre 2026 bis 2028, ab 2029 erfolgt eine jährliche Indexanpassung.
Für Teilzeitbeschäftigte bzw. an nur einzelnen Tagen Beschäftigte ist das Trinkgeldpauschale aliquot, bei Abwesenheiten bis zu einem Monat (Urlaub, Krankenstand) anzusetzen.
Liegt das tatsächliche Trinkgeld nachweislich unter 50% der Pauschale, kann – bei vorhandener Aufzeichnung – statt der Pauschale das tatsächlich zugeflossene Trinkgeld angesetzt werden.
Allgemeine Detailinfos inkl. jeweiliger Verlautbarung: ÖGK-Infoseite
- Branchendetails Gastronomie: WKO-Infoseite
- Branchendetails Friseur:innen: WKO-Infoseite
- Branchendetails Fußpfleger, Kosmetiker u. Masseure: WKO-Infoseite
Geringfügigkeitsgrenze 2026
Ab 01.01.2026 bleibt die Geringfügigkeitsgrenze wie 2025 bei EUR 551,10 monatlich.
Praxis-Hinweis: Durch KV-Erhöhungen im Jahr 2026 kann es dazu kommen, dass geringfügige Dienstverhältnisse – welche knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind – über die Grenze rutschen.
Überstundenbegünstigung (§68 Abs. 2 EstG) – neu ab 2026
Ab 01.01.2026 sind 15,00 Überstundenzuschläge zu 50% mit max. EUR 170,00 monatlich lohnsteuerfrei (statt bisher 18,00 Std. bzw. EUR 200,00).
(Stand 23.01.2026)



