Steuerplanung 2024
Auch für das Jahr 2024 werden von uns als Steuerberater die voraussichtlichen wirtschaftlichen/steuerlichen Ergebnisse für unsere Kunden berechnet. Soweit wir Unterlagen ihrerseits bereits erhalten haben, haben wir uns weitgehend auch aufgrund der vorliegenden Buchhaltung mit Vorschlägen für noch allenfalls zu tätigen Maßnahmen zur Steuersenkung schriftlich gemeldet beziehungsweise dies bereits persönlich besprochen.
Sollten Sie für Ihr laufendes Ergebnis 2024 wünschen, dass wir hier noch tätig werden sollten, so bitte um Übermittlung der entsprechenden Grundlagen.
Was ist aus heutiger Sicht an steuersparenden Maßnahmen noch möglich?
Investitionen 2024
- Gewinnfreibetrag 2024: Die persönliche Einkommensteuer für betriebliche Einkünfte kann ab einem Gewinn von 33.000,— durch Investitionen in der Höhe von 13% gemindert werden. Wertpapieranschaffungen können hier auch sinnvoll sein, z.B. für Gesellschafter/Geschäftsführer bzw. Freiberufler → mehr dazu auf der Infoseite des Unternehmensserviceportals
- Investitionsfreibetrag: Für Investitionen ist auch 2024 eine zusätzliche Betriebsausgabe in der Höhe von 10% der Anschaffungs-/Herstellungskosten möglich, bei ökologischen Voraussetzung 15% → mehr dazu auf der Infoseite des Unternehmensserviceportals
- Investitionen: bis zu einer Grenze von Euro 1000 können geringwertige Wirtschaftsgüter sofort im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Wird eine Investition über der Geringwertigkeitsgrenze auch tatsächlich 2024 noch genutzt, kann zumindest eine Halbjahresabschreibung 2024 berücksichtigt werden.
Achtung: Zur steuerlichen Auswirkung in 2024 müssen die Investitionsmaßnahmen (auch Wertpapiere!) noch in 2024 BEZAHLT werden!
Für Bilanzierer:
- Inventur: planen Sie den Inventurvorgang für den Bilanzstichtag hinsichtlich der mengenmäßigen Erfassung und der Festlegung von abzuwertenden Produkten. Achten Sie auf die Nachvollziehbarkeit der Aufnahme, bewahren sie die Aufnahmeprotokolle für allfällige Überprüfungen auch auf.
- Rückstellungsbildungen: der Abwertungsgrund bzw. das Risiko für eine Vorsorge von erfolgswirksamer Bildung im „alten Jahr“ muss am Bilanzstichtag bereits eingetreten sein. Auch hier ist die Begründung zu dokumentieren.
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner:
- Verschiebungen von Ein- und Auszahlungen: Maßgeblich für den Zeitpunkt der steuerlichen Auswirkung ist IMMER der Zeitpunkt des ZAHLUNGSFLUSSES.
- Betriebsausgaben: Auszahlungen noch in 2024 von künftigen Nachzahlungen für vergangene Jahre oder für das laufende Jahr 2024 wirken steuerlich 2024.
- Betriebseinnahmen: Fließen Einzahlungen erst im kommenden Jahr (auch wenn Sie die Lieferung/Leistung in 2024 getätigt haben), ist die steuerliche Erfassung erst 2025.
Umsatzsteuer:
Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer: hier erhöht sich die Grenze im kommenden Jahr, unter Umständen sollten Einzahlungen in das nächste Jahr geschoben werden. Diese Grenze ist allerdings vorsichtig zu handhaben, die Grenze der Umsätze im Jahr 2024 beträgt 35.000 € Umsatz als Nettogröße, die Grenze für das Jahr 2025 erhöht sich zwar auf 55.000 € Umsatz, diese jedoch als Bruttogröße.
Sollten Sie hier nähere Informationen zu der Steuersparmaßnahmen wünschen, melden Sie sich bitte bei uns.
Generell: Durch die Hochrechnung des voraussichtlichen Ergebnisses für 2024 haben Sie bereits einen Überblick über Ihre finanzielle Entwicklung erhalten. Die obigen Maßnahmen führen zu zusätzlichen Minderung der Steuern, etwa bei Investitionen, oder helfen bei Verschiebung von Ein-/Auszahlungen zur Glättung der Jahresergebnisse im Hinblick auf die jeweiligen Progressionswirkung der Einkommensteuer.
Zum Foto: Ersparen sie sich das Kopfzerbrechen über steuerliche Maßnahmen zum Jahresende. Mein Bild aus der U-Bahn New York City zeigt den Schweißausbruch eines Unternehmer am Monatsende.
(Stand 26.11.2024)