Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben (Stand 14.12.2021)
Information des Bundesministeriums für Finanzen
Aufgrund des aktuellen „Lockdown“ werden Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung wieder eingeführt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde im Finanzausschuss des Nationalrates am 30. November 2021 beschlossen. Darin enthalten sind nachstehende Regelungen:
- Vereinfachte Stundung
Wie bereits in der Vergangenheit wird es nun zeitlich befristet wieder möglich sein, vereinfacht Stundungen beantragen zu können. Abweichend von § 212 Abs. 1 BAO ist eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Die Antragstellung ist wie bisher über FinanzOnline möglich, ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at übermittelt werden. - Stundungszinsen
Im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 werden keine Stundungszinsen anfallen. - Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung soll abgeändert werden, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Neuverteilung voraussetzt, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten sein darf! - Rückzahlung von Gutschriften
Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wird es wiederum möglich sein, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können. Bitte beachten Sie, dass Anträge nur in FinanzOnline gestellt werden können; dies ist ab 2. Dezember 2021 möglich, Erledigungen werden frühestens ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erfolgen.
Die genauen Regelungen sind abzuwarten. Aus unserer Sicht ergibt sich derzeit folgende Vorgangsweise in der Praxis:
- Die Stundung am Finanzamt dürfte unabhängig von der Abgabenart und vom Zeitraum sein. Inwieweit Stundungen für aktuelle Fälligkeiten 15.12.2021 mit Abgabenzeitraum vor dem Lockdown (z.B. Umsatzsteuer für Oktober 2021) betroffen ist, kann nicht ersehen werden.
- Seitens der ÖGK gibt es Stand 14.12.2021 nicht die Möglichkeit einer gesonderten Beitragsstundung aufgrund des Lockdowns in November u. Dezember 2021.
- Laufende Ratenzahlungen am Finanzamt sind jedenfalls entsprechend der laufenden Zahlungstermine weiterhin einzuhalten.