Steuerliche Hilfen zu Corona: Liquidität sichern

Angesichts der nunmehr immer weiter fortschreitenden Einschränkungen nicht nur wirtschaftlicher Aktivitäten zum Schutz unserer Gesundheit entwickeln sich auch Maßnahmen zum Härteausgleich derzeit dynamisch: Als Unternehmer/-in prüfen Sie laufend die bestehenden Optionen und tragen so zur Bewältigung der Krise aber auch zur Minderung wirtschaftlichen Schadens bei.

 

Steuerpoltische Maßnahmen nutzen

Über die Betroffenheit von Unternehmen und „was nun zu tun ist“ haben wir bereits informiert. An dieser Stelle fassen wir Ihre Handlungsmöglichkeiten aus aktuell vorgestellten steuerpolitischen Maßnahmen zusammen und unterstützen Sie bei der Umsetzung vis-a-vis der Behörden.  Als Erstmaßnahme steht Ihre Liquidität im Zentrum, die nicht durch Steuerzahlungen eingeschränkt werden soll: Was also tun? Hier ein Überblick über die steuerlichen Sonderregelungen betreffend Coronavirus:

 

Ihre Betroffenheit: die Liquidität leidet

Hilfe bekommen Sie, wenn Sie glaubhaft machen können, von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der konkret auf eine SARS-CoV-Virus-Infektion zurückzuführen ist: Also beispielsweise außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, der Ausfall von Sport und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, der Ausfall oder die Beeinträchtigung von Lieferketten oder schlicht Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Es ist damit zu rechnen, dass die Behörden an dieser Stelle unbürokratisch vorgehen wollen, um tatsächlich schnell agieren zu können.

 

Maßnahme 1: Anpassung der laufenden Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen

Zu hohe Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen können in der Regel vermieden werden. Neu ist nunmehr, dass bei verschärfter Liquiditätssituation Anträge auf Herabsetzung auch bewilligt werden sollen, wenn damit die festgesetzten Beträge niedriger sind als die voraussichtliche Jahressteuer. Dies bedeutet, dass der Fiskus bewusst Nachzahlungen in Kauf nehmen will um Sie erst später als geplant zur Kasse zu bitten und verzichtet obendrein auf sonst anfallende Zinsen. Die Massage ist jedenfalls: bei der laufenden Steuervorauszahlung gibt es Gestaltungsoptionen.

 

Achtung: Die Pflicht zur fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen und Bezahlung von fälligen Rückständen bleibt jedenfalls generell aufrecht: Insbesondere müssen Sie laufende Umsatzsteuervorauszahlungen abgeben, Lohnsteuern abführen und alle anderen Steuertermine wahren. Wie sich angesichts der sich verschärfenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens an dieser Stelle Erleichterungen ergeben ist derzeit nicht abzusehen.

 

Maßnahme 2: Zahlungserleichterungen: großzügigere Gewährung?!

Die Behörden haben auch die Instrumente der Steuerstundung (ein fälliger Betrag wird später entrichtet) und der Entrichtung in Raten als konkrete Liquiditätshilfen vorgestellt. Beide Instrumente setzen eine Antragstellung voraus; sie müssen daher aktiv werden und Ihre konkrete Betroffenheit glaubhaft machen. Läuft alles richtig, verzichtet das Finanzamt auch in diesen Fällen auf Stundungszinsen und Säumniszuschläge.

 

Konkret haben die Finanzbehörden signalisiert politischen Spielraum zu nutzen und Unternehmen entgegenzukommen. Weitreichendere Maßnahmen durch den Gesetzgeber sind wohl für die kommenden Tage zu erwarten: Unser Tipp lautet jedenfalls fürs erste Fristen trotz der Ausnahmesituationen im Blick zu behalten und gegebenenfalls aktiv Möglichkeiten der Liquiditätsgestaltung auch beim Finanzamt zu nutzen!

 

Ausführlichere Informationen stellt das Finanzministerium online zur Verfügung. Lesen Sie auch, was Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber tun können, wie Sie die Entgeltfortzahlungen refundiert bekommen und wie Sie Ihre Arbeitskosten durch Corona Kurzarbeit reduzieren können.

Informationen Stand 15.3.2020.