Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen im Jahr 2023?
Sie errichten im Jahr 2023 eine Photovoltaikanlage, nutzen die erzeugte Energie für Ihr Eigenheim und speisen den Überschuss von elektrischer Energie in das öffentliche Netz ein? Ab dem Jahr 2023 gilt hier eine sogenannte Steuerbefreiung:
Bei Unterschreiten von gewissen Leistungsgrenzen der Anlage ist der Ertrag aus der Einspeisung steuerfrei. Steuerfrei bedeutet zum einen Teil eine Ertragssteuerfreiheit, Sie zahlen also für diese zusätzlichen Erträge keine weitere Lohn- bzw. Einkommenssteuer, auch keine Umsatzsteuer – Sie zahlen keine Steuern. Damit verbunden ist jedoch immer, dass Sie die Errichtungskosten nicht von der Steuer absetzen können, auch im Bereich der Umsatzsteuer ist kein Vorsteuer-Abzug möglich.
Was muss nun erfüllt sein, dass Sie keine Steuerprobleme haben?
Diese Einspeisung hinsichtlich von Steuerfreiheit trifft nur natürliche Personen (keine Gesellschaften) und zwar dann, wenn aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrische Energie aus Photovolktaikanlagen bzw. wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschritten wird.
Als Praxisbeispiel wird seitens der Steuerbehörde angeführt:
A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp, damit werden 16.000 kWh Strom pro Jahr produziert, 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest 4.000 kWh wird in öffentliche Netze eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind damit steuerfrei.
Die Überschusseinspeisung von Strom in das öffentliche Netz an ein Elektrizitätsunternehmen ist nicht steuerbar (keine Elektrizitätsabgabe).
Kommt es zum Überschreiten der oben angeführten Grenzen entsteht in vielen Fällen eine Steuerpflicht. Eine besondere Problematik liegt auch darin, wenn mit der erzeugten Elektrizität eine Aufladung von E-Fahrzeugen erfolgt, die sich in Betriebsvermögen befinden.
In solchen Fällen sollten jedenfalls VOR der Errichtung einer Anlage eine steuerliche Abklärung erfolgen.
(Stand 20.07.2023)