Schwerpunktinfo Corona Kurzarbeit

Die gegenwärtigen Anti-Coronavirus-Maßnahmen werfen die Frage nach einem sinnvollen Umgang mit bestehenden Arbeitsverträgen auf. Wir haben bereits generell über Ihre Möglichkeiten als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber informiert: nun soll ein mögliches praktisches Vorgehen vor dem Hintergrund der Kurzarbeit vorgestellt werden. Wie Sie als Unternehmen im Einzelfall am besten vorgehen kann aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation nicht generell skizziert werden: unsere Telefone sind zum Abstecken sinnvoller Maßnahmen aber jedenfalls besetzt.

Die Kurzarbeit dient dazu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Nach Ende der wirtschaftlichen Einschränkungen soll das Personal rasch bereitstehen und die Arbeit wieder aufnehmen. Sie entscheiden sich das Mittel der Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen:

Weisen Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich an zuhause zu bleiben, wird dies in der Regel Entgeltfortzahlungspflicht zur Folge haben: Vereinbaren Sie daher, was passieren soll!

  1. Prüfen Sie, ob Kurzarbeit tatsächlich das Richtige ist und loten sich auch Optionen aus: können MitarbeiterInnen sinnvoll anders beschäftigt werden oder etwa Urlaube abbauen? Infos hat die WKO auf einen Blick zusammengefasst.
  2. Kurzarbeit setzt gegenwärtig voraus, dass aktuelle Zeitguthaben aufgebraucht werden und Urlaube aus vergangenen Jahren konsumiert werden: vereinbaren Sie das am besten rasch mit Ihren Mitarbeitern.
  3. Für welchen Zeitraum brauchen Sie weniger Beschäftigte? In welchem Ausmaß werden Sie Ihre Arbeiten reduzieren? Welche Mitarbeiterin oder welchen Mitarbeiter können Sie in welchem Ausmaß sinnvoll beschäftigen? Diese Fragen gilt es vorab zu klären!
  4. Gießen Sie diese Überlegungen in eine schriftliche Einzelvereinbarung (besteht ein Betriebsrat gibt es ein abweichendes Prozedere). Ein Muster für eine Vereinbarung haben die Sozialpartner zusammengestellt und für Sie online abrufbar bereitgestellt. Diese Vereinbarung muss mit jedem betroffenen Mitarbeiter oder jeder betroffenen Mitarbeiterin abgeschlossen werden. Konkrete Ausfüllhilfen haben ebenso die Sozialpartner erarbeitet.
  5. Wenden Sie sich mit den unterfertigten Dokumenten an das AMS und stellen Sie dort den Antrag zum COVID- 19 Kurzarbeitsmodell. Das AMS informiert direkt.
  6. Lassen Sie uns eine zusammenfassende Dokumentation im Umfang aller Dokumente für die weitergehende Personalabrechnung zukommen. Wir bemühen uns alle Arbeiten fristgerecht zu erledigen, rechnen Sie aber bitte mit einem empfindlichen Mehraufwand durch die komplexen Berechnungen und dadurch bedingt auch späteren Bearbeitungen Ihrer Personalverrechnung.
  7. Sie zahlen Löhne und Gehälter wie gewohnt über die Personalverrechnung aus. Der Arbeitnehmer bekommt sozial gestaffelt 90%, 85% oder 80% seines Nettoentgelts ausbezahlt. Sie verrechnen alles weitere mit dem AMS.
  8. Mehrkosten vergütet nach einer komplizierten Berechnung zumindest anteilig das AMS an Sie als Unternehmen.

 

Ihre Vorteile und Wissenswertes aus der Kurzarbeit:

  • Die Arbeitsverhältnisse bleiben aufrecht. Mitarbeiter bekommen bei weniger Arbeitsleistung zumindest 80% Ihrer Nettobezüge ausbezahlt und bleiben so liquide.
  • Unternehmen können einen Teil der Personalkosten durch Vergütungen absenken.
  • Die Berechnung der Vergütung ist im Detail äußerst komplex. So werden Nettobezüge anteilig ausbezahlt, Bruttobezüge anteilig gekürzt für die Verrechnung der Vergütung herangezogen und fallen Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Überweisung am 15. des Folgemonats vom ungekürzten Entgelt an!
  • Vereinbaren Sie Kurzarbeit; müssen Sie das Arbeitsverhältnis weiterführen (Behaltepflicht: Kündigungen dürfen in der Regel nicht ausgesprochen werden).
  • Wird jemand in der Kurzarbeit krank gebührt das volle Entgelt!

 

Es gilt für alle Beteiligten, dass gegenwärtig noch viele Fragen offen sind bzw. Modelle und Regelungen angepasst werden müssen oder dies zumindest wünschenswert wäre. Beobachten Sie die Entwicklung genau!

Stand: 16.3.2020