Reduktion des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) ab 2023 und 2024

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll ab 2025 von 3,9% auf 3,7% reduziert werden (§ 41 Abs. 5 FLAG). Durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wird die Möglichkeit geschaffen, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) auch in den Kalenderjahren 2023 und 2024 von 3,9 % auf 3,7 % zu reduzieren. Voraussetzung für diese Senkung der Lohnnebenkosten ist allerdings, dass die Reduktion ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt laut einer offiziellen Information des BMWA (in Abstimmung mit dem BMF und dem BKA) auch ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen und aufzubewahren ist.

Um die Inanspruchnahme der DB-Beitragsreduktion für Sie so einfach und angenehm wie möglich zu gestalten, übermitteln wir Ihnen beiliegend eine Vorlage für einen internen Aktenvermerk. Wenn Sie diese Möglichkeit zur Lohnnebenkostensenkung nutzen möchten, ersuchen wir Sie,

  1. im beiliegenden Aktenvermerk die Firmenbezeichnung samt Firmenadresse sowie Ort und Datum einzutragen,
  2. den Aktenvermerk von der Geschäftsleitung oder einer anderen für das Unternehmen vertretungsbefugten Person (z.B. Prokurist/in) unterschreiben zu lassen,
  3. das Original des Aktenvermerks im Betrieb für allfällige Kontrollen aufzubewahren und uns ehestmöglich – jedenfalls aber vor dem 01.01.2023 – eine Kopie bzw. einen Scan des Dokuments per E-Mail zu übermitteln.

Sollten Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sein und uns wie beschrieben ein unterfertigtes Exemplar des Aktenvermerks (Kopie bzw. Scan) zukommen lassen, können wir für Ihr Unternehmen den reduzierten DB-Beitragssatz von 3,7 % in der Gehalts- und Lohnverrechnung ab 01.01.2023 anwenden. Weitere Voraussetzungen sind für diese Möglichkeit der Kosteneinsparung nicht nötig.

(Stand 16.12.2022)