

ein Blog-Beitrag von
Cornelia
veröffentlicht am 31.07.2018
Neuerungen bei der einvernehmlichen Auflösung eines Abeitsverhältnisses
Der tagespolitischen Debatte weitgehend entrückt, ist es zum 1.7.2018 zu folgenreichen gesetzlichen Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts gekommen. Wir nehmen dies zum Anlass und informieren Sie direkt.
Seit 1.7.2018 gilt bei der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, dass die Bezüge weiter bezahlt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Auflösung im Krankenstand ist oder eine einvernehmliche Lösung im Hinblick auf einen künftigen Krankenstand vereinbart wird.
Beispiel: Ihr Arbeitnehmer/Ihre Arbeitnehmerin wird krank und geht ab 15.08. in Krankenstand. Vereinbaren Sie ab diesem Zeitpunkt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so müssen Sie die Bezüge bis zum Ende des Krankenstandes weiterbezahlen.
Zwar endet das Arbeitsverhältnis wie vereinbart, doch bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht für die Zeit des Krankenstandes bestehen. So sollen finanzielle Lasten aus dem Krankenstand auf den (ehemaligen) Arbeitgeber übertragen werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie sich als Arbeitgeber nicht nur Ansprüchen ehemaliger MitarbeiterInnen ausgesetzt sehen, sondern einvernehmlichen Auflösungen auch bei Betriebsprüfungen unter diesem Aspekt beleuchtet werden und Beitragsnachzahlungen drohen.
Beispiel: Wissen Sie am 1.8., dass sich der Arbeitnehmer am 5.9. einer Operation unterziehen wird und lösen Sie deshalb zum 31.08. auf, besteht auch Entgeltvorauszahlungspflicht, obwohl es während des bestehenden Dienstverhältnisses gar nicht zu einem Krankenstand gekommen ist.
Unsere Empfehlung:
Wir empfehlen daher dringend, bei der schriftlichen Fassung der einvernehmlichen Auflösung festzuhalten, dass diese nicht im Hinblick auf einen Krankenstand vereinbart wird. So gewinnen Sie durch gute Dokumentation an Rechtssicherheit; trotzdem wird künftig eine einvernehmliche Beendigung immer auch aus dem Blickwinkel der Entgeltfortzahlungspflicht zu untersuchen sein.
Für Abrechnungsexperten:
Fallen das Ende des Arbeitsverhältnisses und das Ende der Entgeltpflicht zeitlich auseinander, stellen sich für die Lohnabrechnung jede MengeFragestellungen von der Berücksichtigung der Urlaubsablöse bis hin zu Meldeverpflichtungen beim Ausscheiden eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin. Haben Sie in diesem Zusammenhang Fragen zur Abrechnungspraxis, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Entgeltfortzahlungspflicht besteht bis zum Ende des Anspruchs Ihrer Beschäftigten. Dieser ist in erster Linie von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig und kann sich über Monate erstrecken. Zumindest ist von einem zehn Wochen dauernden Anspruch auszugehen, wobei es bei Arbeitsunfällen Spezialvorschriften gibt. Komplex wird die Anspruchsberechnung kurzfristig auch, weil zum 1.7.2018 eine gesetzliche Angleichung der Fortzahlungsbestimmungen zwischen Arbeitern und Angestellten zu greifen beginnt.
Wir halten für einvernehmliche Auflösungen ein Formulierungsmuster bereit, das wir Ihnen gerne anlassbezogen zur Verfügung stellen. Ist eine Auflösung im Krankenstand oder im zeitlichen Nahebereich eines Krankenstandes beabsichtigt, helfen wir Ihnen auch hier mit Gestaltungsüberlegungen weiter.
Praxistipp:
Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund der Neuerungen weiterhin Meldepflichten treffen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits einvernehmlich gelöst wurde. Wir empfehlen im Zuge der einvernehmlichen Lösung eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei Ende des Krankenstandes einzufordern, um in späterer Folge die Beendigung reibungslos dokumentieren und durchführen zu können.
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