

ein Blog-Beitrag von
Cornelia
veröffentlicht am 18.12.2018
Familienbonus als Bürokratiemonster für Unternehmer
In aller Munde ist das von der Regierung für Familien neu geschaffene Steuerzuckerl Familienbonus: Dieser soll ab 2019 den bekannten Kinderfreibetrag ersetzen und so die Familienförderung auf neue Beine stellen: Begünstigt wird im Wesentlichen, wer für Kinder Familienbeihilfe bezieht und Einkommensteuern zahlt.
Generell wird der Familienbonus über die Steuererklärung geltend gemacht. Werden Sie als Selbständiger von uns steuerlich vertreten, kümmern wir uns um Ihre Einkommensteuererklärung.
Werden Sie von Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Arbeitgeber mit dem Familienbonus konfrontiert, gilt:
Familienbonus für MitarbeiterInnen
Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Familienbonus ab 2019 im Veranlagungsweg (Arbeitnehmerveranlagung) in Anspruch nehmen. Eine Arbeitnehmerveranlagung 2019 kann mit Beginn 2020 durchgeführt werden: Ergibt sich eine Steuergutschrift, wird diese vom Finanzamt ausbezahlt. Sie sind als Unternehmerin daher vom Familienbonus für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich nicht betroffen.
Soll Ihren MitarbeiterInnen der Familienbonus aber nicht erst am Jahresende zukommen, sondern gleich von der Lohnsteuer abgezogen werden, bürdet der Gesetzgeber allen Verwaltungsaufwand auf Sie als ArbeitgeberIn.
In der Vorstellung des Finanzministeriums hat der Arbeitgeber die Erklärung des Arbeitnehmers (siehe unten) zum Lohnkonto zu nehmen und kann – bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen – die laufende Berücksichtigung des Familienbonus im Rahmen der Personalabrechnung nicht verweigern.
Weil sich aus dieser Verpflichtung erneut die Personalverrechnung verkompliziert und verteuert, schlagen wir Ihnen einen organisatorischen Ablauf vor, der es uns ermöglicht eine Vielzahl von Berücksichtigungen des Familienbonus bewältigen zu können. Sollen wir bei Ihren Abrechnungen Ihrer Mitarbeiterinnen den Familienbonus berücksichtigen, gehen Sie bitte nach dem Infoblatt Familienbonus vor und geben Sie die enthaltenen Informationen auch an Ihre Beschäftigten weiter. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass uns eine Bearbeitung ansonsten zu vernünftigen Bedingungen und Kosten nicht möglich ist.
Wir verweisen ausdrücklich darauf, dass Ihnen als Arbeitgeber im Rahmen späterer GPLA Prüfungen ein Haftungsrisiko verbleibt, wenn Sie den Auftrag geben, einen offensichtlich nicht zustehenden Familienbonus zu berücksichtigen. Erfahrungswerte zur Inanspruchnahme wird es aber erst nach Auftreten der ersten Prüfungen geben.
Fragen und Antworten zum Familienbonus Plus sind auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen zusammengefasst.
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