EU-OSS: EU-One-Stop-Shop-Verfahren – Neue Regelungen ab 01.07.2021: Unsere Leistungen für Sie
Mit Fokus auf den grenzüberschreitenden Online-Handel gelten die gesetzlichen Neuerungen ab dem 01.07.2021 in den jeweiligen EU Mitgliedstaaten. Das EU-OSS kann von jedem Unternehmer angewandt werden, der innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an Nichtunternehmer und grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringt.
Für welche Umsätze ist die Neuregelung anwendbar?
- Ein österreichisches Unternehmen (Ursprungsland) tätigt:
a. Dienstleistungen an Nichtunternehmen in der EU jedoch außerhalb Österreichs (Leistungserbringer hat keine Niederlassung im Bestimmungsland)
b. innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
c. innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen
- Nicht-EU-OSS:
Drittlandsunternehmer ohne Sitz oder Betriebstätte in der EU können den sogenannten Nicht-EU-OSS erklären, wenn sie b) bzw. c) tätigen.
Bei gewünschter Anwendung EU-OSS ab 1.7.2021 war der Antrag bereits bis 30.6.2021 zu stellen. Werden solche Umsätze erstmalig ab 01.07.2021 getätigt, muss eine Registrierung bis spätestens 10.08.2021 erfolgen. Im Fall des österreichischen Unternehmens ist dies im Unternehmensserviceportal https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop/EU-OSS/Registrierung-zum-EU-OSS.html zu tätigen
Nun geht es um die Umsetzung dieser Regelungen im Bereich des Rechnungswesens
Die jeweilige Umsatzsteuerpflicht in den verschiedenen EU-Staaten bzw. in Österreich ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abzubilden. Hier wird für den jeweiligen Umsatz das Ursprungsland und das Empfängerland durch entsprechende Buchungsschlüssel mit den jeweiligen Steuersätzen dokumentiert. Diese einzelnen EU-OSS-Buchungen werden in einer EU-OSS-Meldung als FinanzOnline-XML-Datei zusammengefasst und an das Finanzamt elektronisch übermittelt.
Unsere Dienstleistungen für Ihr Unternehmen
In der Praxis sind die Grundlagen aus den jeweiligen Online-Shops unter Anpassung von Schnittstellen vorhanden. Die Umsetzung im monatlichen Rechnungswesen und die vierteljährlichen EU-OSS-Meldungen können wir gerne für Sie tätigen. Neben den Grundlagen für diese EU-OSS-Meldungen tätigen wir die tatsächliche Meldung, übermitteln Ihnen einen elektronischen Zahlschein für die fristgerechte Abfuhr bezogen auf das EU-One-Stop-Show-Verfahren. Die entsprechenden Buchungssätze werden Ihnen in digitaler Form zur Integration in Ihr ERP-System übermittelt.
Für diesbezügliche Beratungsleistungen stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung!
https://www.wko.at/service/steuern/innergemeinschaftlicher-versandhandel-lieferschwelle.html
Stand: 16.07.2021