Eckpunkte zur Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes (Stand 16.12.2020)
- Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021
- Antragstellung nur für zusammenhängende Monate möglich, maximal von 16.09.2020 bis 30.06.2021, einzige Ausnahme: zeitliche Unterbrechung wegen Beantragung Umsatzersatz für November und Dezember 2020
- Umsatzausfall von mindestens 30% im Antragszeitraum zum gleichen Vergleichszeitraum des Jahres 2019 (siehe Schema unten)
- nicht möglich u.a. für: Non-Profit-Organisationen, neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.09.2020 keine Umsätze erzielt haben
- Verlust: der Saldo zwischen steuerlich relevanten Erträgen und steuerlich relevanten Aufwendungen im Antragszeitraum u.a. um folgende Beträge zu kürzen: Kurzarbeitsvergütungen, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
- Höhe des Verlustersatzes: 90% der Bemessungsgrundlage bei Klein- oder Kleinstunternehmen
- Erste Tranche: bereits ab sofort beantragbar, hier sind entsprechende Prognosen für die Zeit bis zum 30.06.2021 zu erstellen
- Zweite Tranche = Endabrechnung: ab dem 01.07.2021
- Fixkostenzuschuss Phase 1 (bis längstens. 15.09.2020) schließt Verlustersatz nicht aus
- Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase 2) ab 16.09.2020 schließt Verlustersatz aus
Praxis:
Es ist meist frühestens am 01.07.2021 möglich, die Vorteilhaftigkeit des Verlustersatzes gegenüber Lockdown-Umsatzersatz für November und Dezember 2020 sowie Fixkostenzuschuss 800.000 festzustellen.
Zu beachten:
Die Antragsfrist für den Umsatzersatz November 2020 ist bereits abgelaufen, für Dezember 2020 endet die Antragsfrist mit 15.01.2021.
Details sind auf der Homepage des BMF zu finden: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html