Eckpunkte zur COVID-19-Kurzarbeit Phase 5 ab 01.07.2021
Die Phase 4 der COVID-19-Kurzarbeit läuft mit 30.06.2021 aus. Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf eine Neuregelung der COVID-19-Kurzarbeit geeinigt, die Kurzarbeit steht zukünftig in 2 Varianten zur Verfügung (siehe unten angeführte Tabelle).
Laut Auskunft auf der Webseite des AMS (Stand 29.06.2021) sind die Detailverhandlungen zur COVID-19-Kurzarbeit Phase 5 „noch nicht abgeschlossen“. Sobald die Begehrensstellung möglich sein wird, wird das AMS auf seiner Webseite darüber informieren.
Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe | Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen | |
Beihilfe | Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona) | Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung) |
Geltungsdauer | Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiert | Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021 |
Mindestarbeitszeit | 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) |
30 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) |
Gilt für | Gilt für alle Betriebe | Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen) |
Kurzarbeitsdauer | Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate | |
Nettoersatzraten | Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %) |
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Urlaubsverbrauch | Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit | |
Zugang | Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden |
Stand: 29.06.2021