Eckpunkte zur COVID-19-Kurzarbeit Phase 5 ab 01.07.2021

Die Phase 4 der COVID-19-Kurzarbeit läuft mit 30.06.2021 aus. Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf eine Neuregelung der COVID-19-Kurzarbeit geeinigt, die Kurzarbeit steht zukünftig in 2 Varianten zur Verfügung (siehe unten angeführte Tabelle).

Laut Auskunft auf der Webseite des AMS (Stand 29.06.2021) sind die Detailverhandlungen zur COVID-19-Kurzarbeit Phase 5 „noch nicht abgeschlossen“. Sobald die Begehrensstellung möglich sein wird, wird das AMS auf seiner Webseite darüber informieren.

  Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
Beihilfe Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona) Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)
Geltungsdauer Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiert Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021
Mindestarbeitszeit 50 % Mindestarbeitszeit
(mit Ausnahmen im Einzelfall)
30 % Mindestarbeitszeit
(mit Ausnahmen im Einzelfall)
Gilt für Gilt für alle Betriebe Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen)
Kurzarbeitsdauer Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate
Nettoersatzraten Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert
(90 % / 85 % / 80 %)
Urlaubsverbrauch Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
Zugang Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden

Stand: 29.06.2021