Eckdaten zum Ausfallsbonus (Stand 19.01.2021)
Wir fassen die Eckpunkte des neuen Ausfallsbonus zusammen. Derzeit beziehen wir uns auf eine Pressemitteilung vom 17.01.2021 „Blümel: Ausfallsbonus bis zu 30% des Umsatzes bis 60.000 Euro pro Monat“:
Eckpunkte:
- Voraussetzung: Umsatzausfall des jeweiligen Monats größer als 40% gegenüber dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019
Erstantrag für Jänner 2021 auf Basis des Vergleichsumsatzes für Jänner 2019 - Höhe: Bis zu 30% des jeweiligen Umsatzausfalls bis maximal € 60.000,- pro Monat
- Ersatzrate: Diese Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzausfalls, zur ½ aus dem Ausfallsbonus selbst und zur ½ aus dem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase 2)
- Nachträgliche Überprüfung: Durch einen Steuerberater bei Abgabe des Antrages Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase 2)
Praxis:
Derzeit sind keine näheren Informationen verfügbar.
Da die Antragstellung erstmals ab 16.02.2021 möglich ist, werden bis zu diesem Zeitpunkt Richtlinien bestehen, insbesondere betreffend der Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Begünstigungen:
- Ausfallsbonus/Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase 2): Anhand der bisherigen Informationen gibt es hier eine starke Abhängigkeit dieser beiden Zuschüsse. Inwieweit der Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase 2) hinsichtlich der Beträge, die über die 50% des Anteils im Ausfallsbonus behandelt wird, bleibt abzuwarten.
- Ausfallsbonus/Verlustersatz: Der Verlustersatz könnte zumindest hinsichtlich des Anteils des Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase 2) damit ausgeschlossen sein
- Betrachtung von monatlichen Zeiträumen: Auch hier ist eine Abstimmung mit den anderen Zuschussmöglichkeiten abzuwarten.
- Vorteilhaftigkeitsüberlegungen: Inwieweit hier eine ursprüngliche Beantragung des Ausfallsbonus mit etwaigen günstigeren Förderungen möglich ist (also ein einmaliger Wechsel zu andere Zuschüssen) ist ebenfalls noch nicht geklärt.
Beantragung:
Der Antrag ist laut Presseaussendung sehr einfach in FinanzOnline möglich, dies direkt durch den jeweiligen Steuerpflichtigen. Eine Überprüfung, wohl nur nach Beendigung des Ausfallsbonus, muss durch einen Steuerberater vorgenommen werden.
Begünstige Unternehmungen:
Während der Umsatzersatz bisher nur für bestimmte von Lockdown direkt betroffene Unternehmen (etwa Gastronomie, Handel, …) gewährt wurde, soll die Beantragung des neuen Ausfallsbonus von jedem Betrieb in Anspruch genommen werden können, der die entsprechenden Kriterien hinsichtlich des Umsatzausfalls erfüllt.
Zeitraum:
Der Ausfallsbonus wirkt ab 01.01.2021, das Ende ist in der Presseaussendung nicht definiert. Da die Abhängigkeit zum Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase 2) gegeben ist, ist anzunehmen, dass zumindest bis Juni 2021 diese Begünstigung besteht.