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ein Blog-Beitrag von
Cornelia
veröffentlicht am 19.03.2019

Dienstreise ins Ausland geplant? Was Sie wissen müssen: A1 Bescheinigung

Aufgrund der zuletzt gehäuften Kontrollen möchten wir auf eine EU-Regelung hinweisen, die in der betrieblichen Praxis oftmals übersehen wird:

Reisen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienstlich ins Ausland, muss gegenüber den ausländischen Behörden nachgewiesen werden, dass Versicherungsschutz besteht bzw. keine Anmeldung der Arbeitnehmer im Ausland notwendig ist. Was längst unter dem Stichwort Entsendung im EU Recht verankert ist, gewinnt nun aufgrund vermehrt ausgesprochener Strafen auch für kurzfristige Entsendungen, sprichDienstreisen in andere europäische Länder (EU, EWR und Schweiz) an Bedeutung: Schon für die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren oder beim ausländischen Montageeinsätze ist die A1 Bescheinigung ab dem ersten Tag notwendig.

Hintergrund:

Das EU Recht, konkret vorrangig die Verordnung EG Nr. 883/2004, regelt die Zuständigkeit nationaler Sozialversicherungen grundsätzlich nach dem Territorialitätsprinzip: Es ist immer das nationale Sozialversicherungsrecht jenes Staates zu beachten, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Ist Ihre Arbeitnehmerin in Österreich beschäftigt, gilt österreichisches Recht. Wohnsitz, Sitz des Unternehmens oder Staatsangehörigkeit sind für das Territorialitätsprinzip grundsätzlich nicht bzw. von untergeordneter Bedeutung.

Ist österreichisches Sozialversicherungsrecht in Ausnahmefällen – beispielsweise bei der Entsendung – auch bei Tätigkeit im Ausland anzuwenden, muss der Arbeitgeber bei Auslandseinsätzen von Mitarbeitern eine Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht beantragen. Die vom Versicherungsträger ausgestellte A1 Bescheinigung dient im Ausland dem Nachweis, dass Ihr Mitarbeiter in Österreich ordnungsgemäß gemeldet und sozialversichert ist. Der Mitarbeiter hat die A1 Bescheinigung daher im Ausland stets mitzuführen.

Zuständigkeit Österreich:

Sie haben uns mit der Anmeldung Ihrer Arbeitnehmer gemäß österreichischen Rechtsvorschriften beauftragt bzw. diese selbst bei den österreichischen Behörden vorgenommen. Damit wird die Zuständigkeit des österreichischen Sozialversicherungsregimes in der Regel problemlos angenommen und unterstellt. Bei Tätigkeit im Ausland oder anderen Anknüpfungspunkten an andere Staaten kann es zu Problemen hinsichtlich der Zuordnung kommen.

Eine Erstinformation finden Sie hier. Weitere Informationen stellen die Gebietskrankenkassen als DGservice zu Verfügung.

Wir vertreten Sie gegenüber österreichischen Behörden und helfen auf Anfrage mit vertieften Informationen zur internationalen Zuordnung. Bestehen Zweifel an der österreichischen Zuständigkeit, kontaktieren Sie uns gerne.

A1 Bescheinigungen: Was tun?

Der mit den A1 Bescheinigungen verbundene Verwaltungsaufwand stellt für Unternehmen naturgemäß eine große organisatorische Herausforderung dar: Wir unterstützen Sie aber gerne bei der Abwicklung des mit der Beantragung der A1 Bescheinigungen verbundenen Schriftverkehrs und erledigen den Papierkram für Sie:

Sie bestätigen uns, dass wir die österreichische sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit annehmen dürfen und geben uns Bescheid, wenn eine (leider befristete) A1 Bescheinigung notwendig wird. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Entsendungen oder den Ablauf der Befristung intern nicht in Evidenz halten können: Praktischerweise werden Sie auch auf die Rückmeldung Ihrer Arbeitnehmerinnen zählen.

  1. Für einen konkreten Arbeitnehmer wird eine A1 Bescheinigung notwendig.
  2. Sie erkennen den Bedarf und bestätigen uns die österreichische sozialversicherungsrechtliche Zuordnung.
  3. Wir kümmern uns um das Einholen der A1 Bescheinigung und schicken Ihnen diese elektronisch zu.

Next Step: Geben Sie uns bescheid, wenn eine A1 Bescheinigung notwendig wird. Wir bereiten alles vor und melden uns mit gelegentlichen Rückfragen zur richtigen Antragstellung bei Ihnen zurück. Bitte bedenken Sie, dass die Ausstellung und Abwicklung bis zu 10 Werktagen dauern kann: geben Sie uns bitte rechtzeitig bescheid.

Was ist noch wichtig?

Bei der A1 Bescheinigung handelt es sich um eine bloße Bescheinigung, die vorrangig zum Nachweis der Anmeldung in Österreich dient. Behörden und Gerichte sind hinsichtlich der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit an die Bescheinigung nicht gebunden. Insbesondere erfolgt im Zuge der Ausstellung keine rechtliche Prüfung der Zuständigkeit auf Basis des geltenden EU Rechts.

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