COVID-19-Erkrankung: Behördliche Absonderung bei Kindern von MitarbeiterInnen – Was ist zu tun?
Diese Frage stellen sich nach wie vor viele ArbeitnehmerInnen sowie auch viele UnternehmerInnen.
Von der aktuellen Pandemie sind nun in einem hohen Ausmaß auch Kinder bis zu 14 Jahren betroffen, deren Pflege fordert die Eltern.
Generell: Pflegefreistellung – immer möglich für maximal 1 Woche bzw. 2 Wochen pro Arbeitsjahr
Grundsätzlich können ArbeitnehmerInnen eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen, sofern die Pflege von im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten Kindern oder nahen Angehörigen notwendig wird. Hierzu muss der/die ArbeitnehmerIn eine Bestätigung vom Hausarzt über die Pflegenotwendigkeit des Kindes oder nahen Angehörigen der/dem ArbeitgeberIn vorlegen. Diese kann maximal für eine Woche, bei neuerlicher notwendiger Pflege von Kindern bis 12 Jahren für maximal 2 Wochen beansprucht werden.
HIER finden Sie alle detaillierten Informationen zur Allgemeinen Pflegefreistellung.
Sonderbetreuungszeit (bei COVID-19-Quarantäne) – aktuell verlängert bis 31.03.2022
Da aktuell jedoch vor allem auch Kinder von behördlicher Absonderung betroffen sind, haben die Eltern und damit die meisten ArbeitnehmerInnen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit, für welche nun auch der Antrag auf Rückerstattung bis zum 31.03.2022 (Phase 6) verlängert wurde, wie auch bereits die WKO diesbezüglich informiert hat.
Sofern ein unter 14-jähriges Kind, für das Betreuungspflicht besteht nach § 7 Epidemiegesetz abgesondert wird (Quarantäne), kann die Sonderbetreuungszeit für maximal 3 Wochen vereinbart werden, sofern es keine zumutbare Betreuungsalternative gibt durch z.B. Partner oder Eltern. Dies am besten schriftlich für die nachfolgende Antragstellung auf Rückerstattung, beachten sie die Mustervereinbarung, welche Sie HIER abrufen können. Der Arbeitgeber kann die Rückerstattung des Entgelts spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend machen, wofür der Antrag über das USP zu stellen ist.
HIER finden Sie alles Wissenswertes zur Sonderbetreuungszeit – Phase 6 und den weiterführenden Link zum Antragsformular des Unternehmensserviceportal (USP) und des FAQ des Bundesministeriums für Arbeit.
Behördliche Absonderung von MitarbeiterInnen selbst– wie bisher auch weiterhin möglich
Sofern die MitarbeiterInnen selbst einen behördlichen Absonderungsbescheid vorlegen, kann der Arbeitgeber nach wie vor für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz binnen 3 Monaten nach Ende der Absonderung einen Vergütungsantrag beim jeweiligen Land stellen, unabhängig davon ob der Bescheid wegen Verdacht auf Infekt, positivem Ergebnis mit oder ohne Symptome ausgestellt wurde. Eine Absonderung hebt auch einen aktuell laufenden Krankenstand auf, wofür der Absonderungsbescheid auch der zuständigen Krankenkasse vorzulegen ist, sofern dieser nicht dort aufliegt.
Die Antragstellung des Arbeitgebers auf Vergütung nach Epidemiegesetz für Unselbständige kann unter den nachfolgenden Links des jeweiligen Landes vom Arbeitgeber beantragt werden.
HIER kommen Sie zum Antrag für das Land Niederösterreich
HIER kommen Sie zum Antrag für das Land Oberösterreich
HIER kommen Sie zum Antrag für das Land Steiermark
HIER kommen Sie zum Antrag für das Magistrat Wien
Stand 11.03.2022
(Foto: Canva.com, Yuganov Konstantin)