COVID-19: Aktuelle Änderungen (Stand 12.08.2020)
COVID-19 Bonuszahlungen an Dienstnehmer: Begünstigte Auszahlung von COVID-19 Prämien durch völlige Freistellung von Steuern, Sozialversicherung und sonstigen Lohnabgaben.
COVID-19 Kurzarbeit (NEU): Auch künftig ist begünstigte COVID-19 Kurzarbeit möglich, wenn auch die Vergütungen seitens des AMS verringert wurden. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sind genauer zu fassen, exakte Arbeitszeitaufzeichnungen sind eine Grundvoraussetzung.
COVID-19 Fixkostenzuschuss: Die Beantragung für die COVID-19 Fixkostenzuschüsse mit Nachweis von uns als Steuerberater in endgültiger Form und voller Höhe des beantragten Zuschusses ist ab 19.08.2020 möglich.
COVID-19 Investitionsprämie: Zur Förderung der österreichischen Wirtschaft wird an Unternehmen ein nicht rückzahlbarer steuerfreier Zuschuss für Investitionen von 7% bzw. 14% dann gewährt, wenn Investitionen ab 01.09.2020 bis 28.02.2021 getätigt werden, letztlich bis 28.02.2022 umgesetzt sind. Die Prämie von 14% bezieht sich auf Investitionen in Digitalisierung und Ökologisierung.
- COVID-19 Bonuszahlungen an Dienstnehmer:
In der Vergangenheit hat die COVID-19-Kurzarbeit in der Diskussion einen sehr breiten Raum eingenommen. Nun – für alle Unternehmungen die in der COVID Zeit außerordentliche Belastungen für Dienstnehmer hatten: Werden Bonuszahlungen bis € 3.000 einmalig aus diesem Grund an Dienstnehmer gewährt, sind diese vollständig frei von Sozialversicherung, Lohnsteuer und allen Dienstgeber-Lohnabgaben (DB, DZ u. KommSt). Beispiel: Eine laufende Prämie von € 2.000, Auszahlungsbetrag an den Dienstnehmer: € 2.000, Dienstgeberkosten: € 2.000. Wird eine solche Prämie außerhalb von COVID-19 gewährt, so erhält der Dienstnehmer einen Auszahlungsbetrag von rund € 960, Dienstgeberkosten: € 2.570 (dieses Beispiel basiert auf einem laufenden Bezug eines Angestellten von brutto € 3.000).
Sinnvollerweise ergänzt man diese Prämienauszahlung mit einem Belobigungsschreiben an die jeweiligen Mitarbeiter für besondere Dienste in diesen Zeiten (ein Muster können Sie gerne bei uns anfordern).
- COVID-19 Kurzarbeit (NEU):
Für viele Unternehmen ist der erste Kurzarbeitszeitraum bereits zu Ende, wobei bei der Abrechnung bis zuletzt die Handhabung der Nettoentgeltgarantie ungeklärt war. Daher ist künftig eine neue Sozialpartnervereinbarung für eine eventuelle Verlängerung der Kurzarbeit geschaffen worden, welche die bisherigen Probleme in der Zukunft vermeiden soll:
- Der von Kurzarbeit betroffene Dienstnehmer muss einen Kurzarbeits-Dienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung erhalten.
- Die Vereinbarung Dienstnehmer/Dienstgeber über die Erfüllung der reduzierten Arbeitsleistung bezogen auf die jeweiligen Arbeitstage sollte jedenfalls als Beilage zum Dienstzettel geregelt sein.
Grundsätzlich ist der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit und der Behaltefrist aufrecht zu erhalten. Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen eine Kürzung der Pauschalsätze für die Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-Anträge ab 01.06.2020), die der Dienstgeber direkt vom AMS erhält.
Die neue Regelung geht nicht mehr von Durchrechnungszeiträumen aus, sie berücksichtigt jedoch nun die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (Arbeitsquote) im entsprechenden Monat.
Die geplante Verlängerung der Phase 3 um weitere 6 Monate, Beginn am 01.10.2020 und Ende am 31.03.2021.
- COVID-19 Fixkostenzuschuss:
Während die erste Tranche bereits ab Mai 2020 zu beantragen war, umfasste diese vorläufige Abrechnung einen Vergütungsbetrag von maximal 50% des Fixkostenzuschusses. Nun ist die zweite Tranche ab 19.08.2020 für eine Beantragung möglich.
Warum haben wir als Steuerberater bisher mit einer Beantragung bisher gewartet?
Aufgrund der für die (endgültige) Beantragung notwendigen Steuerberaterbestätigung (diese ist ab der zweiten Tranche unbedingt erforderlich) ist es sinnvoll, die erste und zweite Trance gemeinsam zu beantragen und eine Antragsstellung ab 19.08.2020 vorzunehmen.
Dadurch wird es möglich, im Falle von qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits anlässlich der Beantragung der zweiten Tranche den gesamten Fixkostenzuschuss in voller Höhe mit dieser zweiten Tranche zu beantragen.
Praxis: In den meisten Betrieben ist ein Umsatzrückgang gleich ab dem Shutdown am 16.03.2020 bezogen auf einen 3-Monats Zeitraum angefallen. Daten aus dem Rechnungswesen müssten also nun zum Stichtag 30.06.2020 endgültig vorliegen, dies alleine schon aufgrund der abgabenrechtlichen Bestimmungen für die Abgabe der Umsatzsteuer Vormeldung für Juni 2020 mit dem 17.08.2020.
Wir wenden uns daher möglichst umgehend an die betroffenen Betriebe um das Verfahren möglichst rasch abschließen zu können.
- COVID-19 Investitionsprämie
Gefördert werden Unternehmer aller Branchen und Größen mit einem steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschuss zur getätigten Investition. Es muss sich um eine materielle oder immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestition handeln (auch gebrauchte Anlagen, auch GWG), dies als abnutzbares Anlagevermögen mit einer Behaltepflicht von drei Jahren wobei eine Kombination mit anderen Förderungen möglich ist.
Erste Maßnahmen für Investitionen können bereits ab dem 01.08.2020 gesetzt werden, sind zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der AWS zu beantragen und spätestens bis 28.02.2022 umzusetzen. Die Investition muss vor dem 01.03.2021 begonnen werden.
Die Höhe der Prämie bezieht sich auf einen echten Zuschuss in der Höhe von 7% der Neuinvestitionen, verdoppelt sich im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life- Science auf 14%.
Ausgeschlossen von dieser Begünstigung sind u.a. klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen, aktivierte Eigenleistungen und Investitionen mit denen vor dem 01.08.2020 begonnen wurde. Leasing-Finanzierung ist nicht zulässig, ebenso der Erwerb von Gebäuden und der Bau- und Ausbau von Wohngebäuden für Vermietung oder Verkauf an Private.
Untergrenze der Summe aller Investitionen pro Förderantrag € 5.000, maximal € 50 Mio.
- Weitere COVID Begünstigungen, Ausblicke
Zuletzt wurde angekündigt, Fixkostenzuschüsse für besonders betroffene Branchen bis auf 100% zu erhöhen, Verlustrückträge von 2020 bis zu einer bestimmten Höhe künftig nicht nur in das Jahr 2019, sondern für bestimmte Fälle sogar in 2018 zu ermöglichen.
Ihr Frühwirt-Team