Coronavirus: Unternehmen wirtschaftlich betroffen

Die aktuelle Bedrohungslage und damit angekündigten Maßnahmen zeigen große Auswirkungen auf das öffentliche Leben. Wie Sie sich schützen können, darüber informieren Behörden und öffentliche Stellen. Klar scheint an dieser Stelle, dass sich vor dem Hintergrund von Schließungen von Schulen, der Absage von Veranstaltungen, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Empfehlung Kontakte im wesentlichen Ausmaß zu reduzieren massive wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen zukommen.

 

Arbeitsrecht

Antworten auf aktuelle arbeitsrechtliche Fragen haben Wirtschafts- und Arbeiterkammer bereits zusammengestellt: Generell ist aus unserer Sicht davon auszugehen, dass trotz der Gesundheitsgefährdung durch das Coronavirus für Ihre MitarbeiterInnen und Mitarbeiter die Verpflichtung zur Arbeitsleistung weiterhin besteht. Schicken Sie Ihre Belegschaft nach Hause, ist generell davon auszugehen, dass Entgeltfortzahlungspflicht – genauso wie im Falle einer Erkrankung selbstverständlich – besteht. Dies gilt auch, wenn einzelne Mitglieder Ihres Teams unter Quarantäne stehen, wobei hierfür ein Kostenersatz gesetzlich vorgesehen ist: Sie beantragen diesen binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Bleiben Schulen und Kindergärten geschlossen muss im Einzelfall geprüft werden, ob für die Betreuungspersonen ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung vorliegt: wir erwarten an dieser Stelle eine dynamische Entwicklung mit Fortschreiten der Maßnahmen. Wieweit Sie als Unternehmen aus Ihrer Fürsorgepflicht dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zum Schutz Ihrer Belegschaft zu ergreifen ist ebenso Gegenstand einer dynamischen Diskussion: Wir empfehlen jedenfalls auf Schutzmaßnahmen hinzuweisen und die gebotenen Hygienevorschriften einzuhalten.

 

Wirtschaftliche Auswirkungen

Grundsätzlich gibt es keine finanzielle Abfederung zur Liquiditätsüberbrückung bei Umsatzrückgängen durch die öffentliche Hand. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Ihr Betrieb behördlich aufgrund einer Epidemie Verordnung beschränkt oder geschlossen wird: Sie haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs und auf Ersatz der Verpflichtungen aus der Entgeltfortzahlung: machen Sie Ihre Ansprüche binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien bei der MA 40 geltend.

Tatsächlich treffen Lieferengpässe und Nachfragerückgänge Unternehmen in größerer Zahl als die Verfügung einer Betriebsstillegung. Für größere Produktionsunternehmen hat sich das Modell der Kurzarbeit bewährt: Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten, die nach Überwindung der Krise wieder benötigt werden. Zuständig für die Gewährung von Kurzarbeit ist das AMS nach einem komplexen Verfahren unter Einbindung der Sozialpartner:

Wir empfehlen jedenfalls als wirtschaftlich betroffenes Unternehmen mit dem AMS Kontakt hinsichtlich Kurzarbeit aufzunehmen, da aufgrund der aktuellen Dynamik eine Beschleunigung der Abläufe und Ausweitung der Maßnahme denkbar scheint und nunmehr zum 15.3.2020 auch beschlossen wurde.

 

Internationale Aktivitäten

Besonders betroffen sind Unternehmen mit Aktivität in Italien und China durch die teils massiven behördlichen Auflagen und Beschränkungen.  Auch für Japan ist die Tätigkeit Ihres Unternehmens potenziell und aktuell stark durch Reisebeschränkungen und Absage von Messen und Veranstaltungen eingeschränkt: Inwieweit dies auch die olympischen Spiele Tokio 2020 betrifft ist derzeit nicht vorhersehbar; wir empfehlen jedenfalls die Situation auf hinsichtlich Ihrer geplanten Hospitality Events und Aktion genau zu beobachten.

 

Update 16.3.2020

Aufgrund der Gesetzesbeschlüsse zu einem umfassenden Hilfspaket wurden die Entschädigungen nach dem Seuchenbekämpfungsgesetz ausgesetzt: Im Einzelfall kann dies auch zu einer Schlechterstellung Ihres Betriebes führen: Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten Hilfe zu bekommen und Ihre Gestaltungsmöglichkeiten als Arbeitgeber/-in.

 

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Wirtschaftskammer, die auch eine Infohotline unter 05 90 900-4352 eingerichtet hat. Wir informieren Sie selbstverständlich konkret über alle Einzelheiten der Entgeltfortzahlung und der damit in Verbindung stehenden Zuschüsse.

Über das Instrument der Kurzarbeit und die Voraussetzungen für Ihr Unternehmen informiert das AMS auf seinen Infoseiten.