Corona: Was tun als Arbeitgeber/-in?
Coronavirus: Was können Unternehmer/-innen tun?
Angesichts der nunmehr immer weiter fortschreitenden Einschränkungen nicht nur wirtschaftlicher Aktivitäten zum Schutz unserer Gesundheit entwickeln sich auch Maßnahmen zum Härteausgleich derzeit dynamisch: Als Unternehmer/-in prüfen Sie laufend die bestehenden Optionen und tragen so zur Bewältigung der Krise aber auch zur Minderung wirtschaftlichen Schadens bei.
Über Ihre Gestaltungsoptionen und deren Geltendmachung vis-a-vis der Steuerbehörden „steuerliche Sofortmaßnahmen“ haben wir gesondert informiert. Alle wirtschaftlich bedeutsamen Informationen hat die Wirtschaftskammer an einem zentralen Infopoint zusammengefasst. Wir geben an dieser Stelle konkrete Tipps für ausgewählte Fragestellungen im Bereich der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Lesen Sie auch unsere Tipps zu konkreten Hilfspaketen für Unternehmen.
Haben meine Arbeitnehmer jetzt frei?
Der Kundenverkehr in Geschäftslokalen des Handels- und Dienstleistungsbereiches ist behördlich eingeschränkt. Für die Gastronomie gibt es Sonderregelungen. Dies bedeutet aber nicht, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frei haben. Im Einzelfall wird jedoch eine Dienstverhinderung beispielsweise im Falle der Beaufsichtigung von Kindern oder eigener Krankheit vorliegen.
Es gibt keine Arbeit: kann ich meine Beschäftigen nach Hause schicken?
Ja. Dies ist Ihr Recht als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Freilich müssen Sie die Löhne und Gehälter samt Lohnnebenkosten aber weiterzahlen. Aus diesem Grund gibt es umfangreiche staatliche Hilfsprogramme. Nutzen Sie die Zeit aber auch für den Abbau von Zeitguthaben. Ein Urlaubsantritt muss generell wechselseitig vereinbart werden.
Kann ich Arbeitsverhältnisse auch beenden?
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, Arbeitsverhältnisse zu den üblichen Bedingungen zu beenden: Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bleiben unberührt, doch soll für einen raschen Aufschwung nach der Krise genau diese Kündigungen vermieden werden: Genau dafür gibt es die neue Corona Kurzarbeit.
Corona Kurzarbeit
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Senkung der Normalarbeitszeit: statt 38,5 Stunden etwa nur 10 oder gar null Stunden. Dadurch sinken die Arbeitskosten für Unternehmen: das AMS gewährt Beihilfen. Voraussetzung ist eine Einigung mit dem Betriebsrat sonst eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Mit der Corona Kurzarbeit wurde das bestehende Instrument flexibilisiert und für kleinere Betriebe zugänglich gemacht. Es ist derzeit abzusehen, dass die neue Kurzarbeit DIE wesentlichste Chance ist, Arbeitskosten aus Unterbeschäftigung zu senken und so durch die Krise zu gelangen: Wenden Sie sich an Ihre zuständige AMS Landesstelle!
Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Des weiteren gilt eine Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
Ich bin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet: welche Möglichkeiten gibt es?
Sind Sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gibt es ein umfangreiches und immer dichteres System an Beihilfen. Eine Prüfung muss immer im Einzelfall erfolgen. Derzeit gibt es aber etwa Beihilfen, wenn Ihr Betrieb geschlossen oder die Betriebstätigkeit behördlich eingeschränkt wurde. Staatliche Hilfen gibt es auch, wenn Ihr Mitarbeiter am Coronavirus erkrankt oder in Quarantäne kommt.
Ist Homeoffice eine Alternative?
Ja auch in der Quarantäne. Homeoffice muss aber vereinbart werden und es stellen sich jede Menge organisatorischer und datenschutzrechtlicher Fragen, wenn diese Form des Arbeitens in Ihrem Unternehmen neu ist. Um eine Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten empfehlen wir aber dringend zu überlegen, wie von zu Hause aus gearbeitet werden kann: im Krankenstand selbst ist ein Arbeiten aus dem Homeoffice nicht vorgesehen.
Stand: 15.3.2020