

ein Blog-Beitrag von
Cornelia Nestler
veröffentlicht am 24.09.2019
Beschäftigungspflicht von begünstigten Behinderten
Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) betrifft alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische StaatsbürgerInnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
Auf je 25 DienstnehmerInnen ist 1 begünstigter Behinderter einzustellen.
Beispiel: Ein Unternehmen das 100 DienstnehmerInnen (Lehrlinge ausgenommen) beschäftigt, hat daher die Verpflichtung 4 begünstigte Behinderte einzustellen. Bestimmte, besonders schwer behinderte DienstnehmerInnen (z.B. Blinde oder Rollstuhlfahrer), werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet.
Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, wird gemäß §9 BEinstG vom Sozialministeriumservice die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorgeschrieben. Die Höhe der Ausgleichstaxe ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Bundesgebiet. Im Jahr 2019 beträgt die Ausgleichstaxe monatlich mindestens EUR 262,00 und maximal EUR 391,00 für jede einzelne Person die zu beschäftigen wäre, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen.
Die Einstellung von begünstigten Behinderten bringt dem Unternehmen auch gewisse Vorteile, wie den Entfall von bestimmten Lohnabgaben (KommSt, DB, DZ, U-Bahn-Steuer in Wien) und Förderungsmöglichkeiten beim AMS (meist nur bei Antragstellung vor Aufnahme).
Voraussetzung für die Befreiung der Lohnabgaben ist die Vorlage folgender Dokumente:
- Feststellungsbescheid des Bundessozialamtes – Begünstigte Behinderte:
Seitens dem Bundessozialministeriums wird nach Antragstellung durch den begünstigten Behinderten für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ausgestellt.Eine Vorlage eines Behindertenpasses reicht für die Befreiung der Lohnabgaben nicht aus!
Personen, die zwar einen Grad der Behinderung von mindestens 50% aufweisen, aber keinen Feststellungsbescheid besitzen, sind „Begünstigbare Personen“, zählen jedoch nicht als „Begünstigte Behinderte“.
Der Feststellungsantrag ist vom Behinderten mittels dem Formular des Sozialministeriums zu beantragen und an das zuständige Sozialministerium zu übermitteln bzw. mittels online Antrag (Login mit Bürgerkarte/Handy-Signatur).
Für die Einstellung von begünstigte Behinderte kann man sich an das vom Sozialministerium geförderte Netzwerk Berufliche Assistenz (NEBA) wenden.
Kontakt zum Sozialministerium aller Bundesländer für allfällige Fragen finden Sie hier.
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