Aktualisierte COVID-19-Schutzmaßnahmen ab 17.11.2020 (Lockdown Welle 2)
Wir haben bereits zum 03.11.2020 die damals von der behördlichen Schließung betroffenen Unternehmen informiert. Im Zuge der neuen Entwicklungen durch den Lockdown 17.11.2020, 0.00 Uhr richtet sich diese Information an alle Unternehmen. Im Wesentlichen sind nun große Teile des Handels bzw. körpernaher Dienstleistungen zusätzlich umfasst.
Wir empfehlen im Umgang betreffend mit den aktuellen behördlichen Maßnahmen folgende Vorgangsweise:
- Umsatzvergütung: ein Ersatz des Umsatzes für die betroffenen Unternehmen ist in Aussicht gestellt. Die Höhe dieser Vergütung ist für den Handel nicht mit dem Höchstausmaß von 80% gegeben, hier sollen branchenmäßige Vergütungsquoten festgelegt werden. Mit dieser Maßnahme können künftig jedoch Verpflichtungen verbunden sein, die wir heute nicht in vollem Ausmaß kennen. Wir denken hier an Behaltepflichten von derzeitigen Beschäftigten, aber auch Anrechnungen von anderen Förderungen für diese Umsatzvergütung.
- Fixkostenvergütung Phase II: Diese Maßnahme ist auch für den Lockdown Welle 2 dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Umsatzvergütung erfolgt, wird jedoch unter Umständen anzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist eine maßgebliche Umsatzreduktion gegenüber dem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres, die abzugeltenden Fixkosten werden voraussichtlich um Abschreibungen erweitert. Das laufende Verfahren bei der EU Kommission ist noch nicht abgeschlossen, die bisher angekündigten Eckpunkte können sich daher in der Folge noch abändern.
- Kurzarbeit Phase III für betroffene Betriebe aufgrund behördlicher Schließung im November/Dezember 2020: Gegenüber der bisherigen Kurzarbeitsregelungen ist nun eine Absenkung der Arbeitszeit auf Null möglich. Die Höhe der Vergütung soll laut Ankündigungen der Ministerien in der Höhe bis 80% der Lohnkosten betragen.
▶ Antragstellung: Ab sofort bis (voraussichtlich) 20.11.2020 möglich
Die Anträge können mittels schnellem Genehmigungsverfahren über das eAMS-Konto ausschließlich gestellt werden. Viele Unternehmungen besitzen noch kein diesbezügliches Konto und müssen dies dringend beantragen. Informationen diesbezüglich finden sie unter folgenden Links:
>> Beantragung Zugangsdaten eAMS für Unternehmen
>> Anlage Rechtsvertretung in eAMS
▶Praktische Durchführung: Wir empfehlen, die Mitarbeiter von der künftigen Inanspruchnahme der neuen Kurzarbeitsregelungen zu informieren. Die Mitarbeiter behalten ihre Arbeitszeit wie bisher vereinbart bei und kürzen die Arbeitszeit auf 0%. Diese Vereinbarung sollte bis zu einer allfälligen Lockerung beschlossen werden, vorläufig bis zum 06.12.2020.
Was ist dringend zu regeln?
Während die Antragstellung für die Umsatzvergütung derzeit in Finanz-Online aufgrund der künftigen Adaptierungen nicht möglich ist, die endgültigen Regelungen für die Fixkostenvergütungen noch nicht verfügbar sind, ist jedoch dringend Handlungsbedarf im Bereich der Mitarbeiterdisposition gegeben.
Die Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit erfolgt in 2 Schritten:
- Da die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe ausschließlich digital über das eAMS-Portal möglich ist, muss unbedingt ein eAMS-Zugang durch Sie persönlich für Ihr Unternehmen beantragt werden (siehe Link).
- Diesen Zugang erweitern im Falle unserer künftigen Tätigkeit für Sie durch die Anlage eines Zugangs für die Rechtsvertretung (für unsere Kanzlei), Sie übermitteln daraufhin bitte das Datenblatt mit den für uns angelegten Zugangsdaten (siehe Link). Übermitteln Sie uns bitte nicht Ihre persönlichen Zugangsdaten, sondern nur jene für uns als Rechtsvertretung!
Wir stehen ihnen diesbezüglich natürlich zur Verfügung, sind jedoch aufgrund der verschärften Corona-Maßnahmen dazu übergegangen, dass wir ausschließlich über Mail und Telefon erreichbar sind.