Abgabenbegünstige Teuerungsprämie für Ihre Mitarbeiter

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Sie gewähren Ihren Mitarbeitern eine Prämie aufgrund der gestiegenen Preise? Hier ein Kurzüberblick über die Möglichkeiten, wie Sie Teuerungsprämien abgabenfrei an Ihre Mitarbeiter auszahlen können.

Die Abgabenfreiheit gilt allgemein bis zu einem Betrag einer Prämie von insgesamt € 2.000,00 pro Jahr, dies aus heutiger Sicht sowohl für das Jahr 2022, als auch für das Jahr 2023. Die Prämie wird bei der Auszahlung an die Dienstnehmer als „Teuerungsprämie“ gewährt, ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, aber auch frei von dienstgeberseitigen Abgaben (SV, BV, DB, DZ, KommSt). Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, dass diese Prämie ohne Kürzungen beim Dienstnehmer voll für die Abgeltung der aktuellen Teuerungen ankommt.

Wie immer gibt es auch weitere Regelungen, die nur dann gelten, wenn dieser jährliche Betrag jeweils € 2.000,00 pro Mitarbeiter übersteigt. So ist z.B. eine Erhöhung der abgabenbefreiten Teuerungsprämie auf € 3.000,00 nur dann möglich, wenn dies z.B. in den jeweiligen Kollektivverträgen festgelegt wurde.

Für die Abgabenfreiheit ist es nicht maßgeblich, dass sogenannte „Gruppenmerkmale“ von Dienstnehmern beachtet werden müssen. Sie können daher zielgerecht nach Ihrem Ermessen an bestimmte Dienstnehmer eine solche Teuerungsprämie ausbezahlen, dies auch bezogen auf unterschiedliche Höhen der Prämienzahlung.

Achten Sie bitte darauf, dass diese Prämie ausschließlich zur Abgeltung der Teuerungen gewährt wird, hier sind keinerlei Komponenten einer allgemeinen Leistungsprämie einzubeziehen.

Familienbonus Plus

Die Familienbonus PLUS wird von € 1.500,00 auf € 2.000,00 rückwirkend mit 01.01.2022 (statt ursprünglich mit 01.07.2022) erhöht. Diese Erhöhung ist verpflichtend bis spätestens 30.09.2022 (bei Berücksichtigung in der laufenden Personalabrechnung) aufzurollen.

Wurde der Familienbonus PLUS von einem Dienstnehmer beantragt, so ist in jenen Fällen, in denen die Lohnverrechnung von uns durchgeführt wird, eine Aufrollung – damit eine Begünstigung in der Lohnsteuer – im Abrechnungsmonat August 2022 vorgesehen.

(Stand 29.07.2022)