Abgabenbefreiung COVID-19-Prämie für das Kalenderjahr 2021

Kürzlich am 16.12.2021 wurde im Nationalrat völlig überraschend die Steuer- und Abgabenfreiheit von Coronaprämien für das Kalenderjahr 2021 beschlossen, eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird in der nächsten Zeit folgen.

Folgende Eckpunkte sind derzeit bekannt:

  • Prämien oder Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise für das Kalenderjahr 2021 gewährt werden, sind bis zur Höhe von € 3.000,00 abgabenfrei.
  • Zur Wahrung der Abgabenfreiheit muss die Auszahlung bis spätestens Februar 2022, die Abrechnung dieser Prämie muss jedoch spätestens noch im Dezember 2021 erfolgen.
  • Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ) gemäß ( 124b Z. 350 lit.a EStG§ 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG)
  • Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich im Hinblick auf die Coronakrise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (also nicht anstatt bisher üblicher anderer Bezüge).
  • Die Coronaprämien sind nicht auf bestimmte Branchen und nicht auf systemrelevante Berufe beschränkt. Sie können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.
  • Die Coronaprämien können in Geld, aber auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.

Für die Abrechnung bleibt uns aber nicht mehr viel Zeit: Die Personalverrechnungen 12/2021 sind bereits abgeschlossen bzw. zumindest in Arbeit.

Falls Sie also beabsichtigen, Ihren Mitarbeiter/innen eine abgabenfreie Coronaprämie für 2021 zu gewähren, geben Sie uns bitte ehestmöglich, spätestens aber bis 22.12.2021 die dementsprechenden Informationen (Namen der Mitarbeiter/innen und jeweilige Höhe der Prämie) bekannt bzw. senden Sie uns die schriftliche Zusage/Vereinbarung einer COVID-19 Prämie für 2021 der jeweiligen Mitarbeiter in der jeweiligen gewünschten Prämienhöhe.

Eine Mustervorlage für die Vereinbarung der COVID-19-Prämie mit Ihren Mitarbeiter/Innen (Kurzversion) finden Sie hier.

 

Stand: 20.12.2021