

ein Blog-Beitrag von
Florian Frühwirt
veröffentlicht am 22.03.2019
A1 Bescheinigung bei der SVA
Meine Kollegin Cornelia Nestler hat an dieser Stelle über die Notwendigkeiten und Feinheiten einer A1 Bescheinigung für reisende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informiert. Doch was gilt für Sie als Chefin?
Auslandstätigkeit von Selbständigen?
Sind Sie beispielsweise als wesentlich beteiligter Geschäftsführer Ihrer GmbH selbständig tätig, kommen ähnliche Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit zum Tragen: Üben Sie Ihre selbständige Tätigkeit gewöhnlich in Österreich aus, bleiben Sie nach den hiesigen Regelungen versichert, wenn Sie im Ausland für voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate eine ähnliche Tätigkeit ausüben.
Besuchen Sie als Geschäftsführerin als beispielsweise eine Messe in Deutschland um die Bekanntheit ihres Produkts zu steigern, blieben Sie trotz der Dienstreise in Österreich versichert.
A1 Bescheinigung bei der SVA
Um Ihre Versicherung in Österreich gegenüber ausländischen Behörden glaubhaft machen zu können, stellt die SVA als zuständige inländische Behörde auf Antrag eine A1 Bescheinigung aus. Alle Informationen und den Zugang zum online Antrag finden Sie hier.
Mehr Infos?
Freilich sind hinsichtlich der Anwendbarkeit des korrekten nationalen Sozialversicherungsrechts weitergehende komplexe Sachverhaltskonstellationen wie etwa die gewöhnliche Tätigkeit in zwei oder gar mehreren Staaten oder das Zusammentreffen von selbständiger Tätigkeit und einem Angestelltenverhältnis denkbar. Informieren Sie sich in diesen Fällen konkret!
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